Renate Künast gewinnt vor dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 16.04.2020 – 16 U 9/20) gegen einen Blogger, der ihr ein Zitat in den Mund legte, welches sie so nie abgegeben hatte.
Was hat der Blogger über Renate Künast geschrieben?
Ein Blogger hat ein sogenanntes SharePic auf Facebook gepostet, auf dem der Kopf von Renate Künast zu sehen war, mitsamt folgender Aussage: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz o. k. Ist mal gut jetzt.“
Der Betrachter dieses Bildes könnte annehmen, dass sie diese Aussage getroffen hat – das stimmt aber nicht. Daher wehrte sich die Politikerin gegen das Bild und forderte Unterlassung von dem Blogger. Ihre Aussage lautete: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“
Was entschied das OLG Frankfurt zum Bild von Renate Künast?
Das OLG Frankfurt entschied, dass die vorherige Entscheidung des LG Frankfurt richtig war. Schon das LG Frankfurt meinte, dass der Betrachter annehmen könnte, dass Renate Künast diese Aussage tatsächlich selbst getroffen hat. Dadurch wird ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, welches in Art. 1 Abs, 1, Art. 2 Abs. 1 GG geregelt ist, verletzt, da hier unrichtige Wiedergaben einer Äußerung vorliegen. Der Blogger kann sich auf nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen, da hier eine Tatsachenbehauptung vorliege.
Blogger: Die Aussage sei so zu verstehen, wie sie wiedergegeben wurde…
Der Blogger beruft sich darauf, dass die Aussage von Renate Künast damals tatsächlich im Rahmen einer Debatte um sexuelle Handlungen traf und die Öffentlichkeit ihre mehrdeutige Aussage so verstanden habe, wie er sie wiedergegeben habe. Mit diesem Einwand dringt er aber beim OLG Frankfurt nicht durch, da es sich hier um eine Interpretation des Bloggers handle und nicht zwangsläufig das, was das Zitierte damit sagen wollte. Auf einen Durchschnittleser komme es hier ebenso wenig an.
Das OLG Frankfurt betont, dass der Zitierende bei mehrdeutigen Aussagen klarstellen muss, dass es sich bei seiner Wiedergabe um seine Interpretation einer Aussage handelt und nicht um die Aussage im Original. Das aber hat der Blogger hier nicht getan, weswegen Renate Künast mit ihrer Unterlassungsforderung durchdringt.
Weiterer Erfolg für Renate Künast
Nachdem das LG Berlin zunächst die unter diesem Post verfassten Kommentare, die teilweise sehr beleidigend waren, als von der Meinungsfreiheit gedeckt einstufte – wir berichteten hier darüber – wurden schließlich immerhin 12 der 22 Kommentare als Beleidigung anerkannt.
Ähnlicher Fall zugunsten von Renate Künast entschieden
Und bereits im Februar 2020 entschied Renate Künast ein Verfahren für sich, in dem es ebenfalls um ihre Aussage ging. Henning Hoffgaard soll vor dem Beginn seiner Tätigkeit für die AfD Künast im Jahr 2015 ebenfalls diskreditiert haben, indem er in einem Tweet schrieb: „Renate Künast 1986 zum Thema Sex mit Kindern: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist.““ Das Zitat hat er im Gegensatz zum Blogger richtig wiedergegeben, aber unvollständig über den Zusammenhang der Aussage berichtet, sodass der Leser einen falschen Eindruck kriegen könne und irregeführt werde. Deshalb soll Henning Hoffgaard zu einer Strafe von 3000 Euro vom LG Frankfurt verurteilt worden sein. Möglich ist aber, dass das OLG Frankfurt noch anders über diesen Fall entscheidet.
Fazit
Wer fremde Aussagen wiedergibt, sollte sie richtig wiedergeben oder andernfalls kenntlich machen, dass es sich um eine eigene Interpretation des Gesagten handelt. Derjenige, der falsch zitiert wurde, hat sonst einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Für diesen können solche Aussagen nämlich stark rufschädigend sein.
Wir helfen Ihnen!
Sie wollen sich gegen Hass-Posts im Internet wehren oder haben zu diesem Thema eine Frage? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend! Oftmals sind solche Postings und können gelöscht werden, damit sie keinen weiteren Schaden anrichten. Außerdem berechtigen Sie vielfach zur Forderung eines angemessenen Schadensersatzes wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Der Beitrag Künast – Erfolg gegen Falschzitat erschien zuerst auf LEGAL SMART Online Blog.