Zahlreiche Inhaber von Kapitallebens- oder privaten Rentenversicherungsverträgen, sowie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, die nach 1994 geschlossen wurden, haben nach der Kündigung oder Beitragsfreistellung des Vertrages weiterhin einen Anspruch auf eine Nachzahlung. Hiervon sind ca. 10 bis 15 Millionen geschlossene Verträge betroffen, welche unwirksame Klauseln zur Ermittlung des Rückkaufswertes enthalten.
Die von den Versicherungen verwendeten Bedingungen führten bei frühzeitiger Kündigung oder Beitragsfreistellung dazu, dass Versicherte nichts oder wenig von ihren Beiträgen zurück erhielten.
Der IV. Senat des Bundesgerichtshofes hat bereits mit zwei Urteilen vom 9. Mai 2001 (AZ: IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00) über die Wirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen der gemischten (kapitalbildenden) Lebensversicherung entschieden. Diese beiden höchstrichterlichen Urteile betreffen die Allianz Lebensversicherung (AZ: IV ZR 138/99 – NJW 2001, 2012) und die Nürnberger Lebensversicherung (AZ: IV ZR 121/00 – NJW 2001, 2014). Nach diesen beiden Urteilen des BGH waren die Klauseln über die Verrechnung der Abschlusskosten und über die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung instransparent und damit unwirksam. Hierin bestehe nach Ansicht des BGH eine Benachteiligung des Versicherungsnehmers, da sich der Versicherungsnehmer nicht ausreichend über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung des Versicherungsvertrages oder einer Beitragsfreistellung informieren könne. Zwar hätte der Versicherungsnehmer einer ihm zur Verfügung gestellten Tabelle mit Schwierigkeiten entnehmen können, dass er z.B. bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts hätte ausgezahlt bekommen, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren wären. Dies genügt aber nach Ansicht des BGH den Anforderungen nicht, die an die Klarheit Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu stellen sind.
Dieselben Erwägungen gelten bei der Beurteilung einer Klausel, die sich mit der Frage befasst, wie die Kosten für den Abschluss des Vertrages, z.B. auch eine etwaige Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden. Auch diese Klausel hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer die ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend erkennen könne.
In diesem Zusammenhang wird durch Versicherungen regelmäßig der Begriff der Zillmerung in Ansatz gebracht. Bei den sog. gezillmerten Verträgen werden die Abschlusskosten dadurch gedeckt, dass aus den Prämien der ersten ca. 12 – 24 Monate keine positiven Deckungsrückstellungen gebildet werden, sondern die Prämienzahlungen zunächst einmal hauptsächlich zur Deckung der anfänglichen Abschlusskosten verwendet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass in den ersten Jahren oft bei Kündigung einer Kapitallebensversicherung nur ein gegenüber den gezahlten Prämien sehr geringer oder überhaupt kein Rückkaufswert ausgezahlt wird.
Diese sogenannte Zillmerung der Deckungsrückstellung ist nur zulässig, wenn das Verfahren der Zillmerung einzelvertraglich mit dem Versicherungsnehmer in den AVB vereinbart ist. Diese Vereinbarung entfällt mit der Unwirksamkeit der Bestimmung über die Verrechnung der Abschlusskosten.
Auch werden von Versicherungen regelmäßig sog. Stornoabzüge sowohl bei gekündigten, als auch bei beitragsfrei gestellten Versicherungsverträgen, zur Ermittlung des Rückkaufwerts in Ansatz gebracht. Durch den Stornoabzug wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die gekündigten oder beitragsfrei gestellten Verträge im Mittel ein günstigeres Risiko darstellen, so dass das Risiko der verbleibenden Verträge sich im Durchschnitt verschlechtert.
Auch hinsichtlich dieser Position bedarf es einer Neuberechnung durch die Versicherungsgesellschaften, denn gemäß §§ 174 Abs.4, 176 Abs. 4 VVG müssen bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung Abzugsposten vertraglich vereinbart worden sein. Hat die Versicherungsgesellschaft unwirksame Klauseln, entsprechend der vorgenannten Urteile verwendet, so ist die vertragliche Grundlage für einen sog. Stornoabzug entfallen und der Versicherungsnehmer hat in dieser Höhe einen Rückzahlungsanspruch gegen die Versicherung.
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