Die Honorierung für die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerken erfolgt regelmäßig auf der Basis der durch die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing ermittelten Honorare für die Fotonutzung. Auch im Bereich der sog. Lizenzanalogie im Rahmen von Abmahnungen oder Verträgen mit Agenturen werden diese Honorare regelmäßig zu Grunde gelegt. Nach einer Pressemitteilung des BVPA hat sich die Expertenrunde der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) während einer Sondersitzung im April 2011 mit den Belangen von Bildanbietern und Bildnutzern bei der Honorierung der Bildnutzungen in Apps befasst. Hierzu legte die Expertenrunde folgende Eckpunkte fest:
- Bei der Sondierung der zusammengetragenen Informationen stellte die MFM verbandsübergreifend fest, dass es sich bei einer App um eine eigenständige Nutzungsform handelt, die auch gesondert honoriert werden muss, zumal Tablet-Publikationen die Print-Publikationen zukünftig ablösen könnten. Eine von vielen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen geforderte prozentuale Abhängigkeit zur primären Print-Nutzung dürfte bei zurückgehenden Auflagen schnell überholt sein.
- Anders als in Printpublikationen wird die Bildgröße in Apps wegen der beliebigen Vergrößerbarkeit nicht die gleiche Bedeutung erlangen. Es konnte zunächst nur eine Standardgröße von maximal 1024 x 768 Pixel festgehalten werden. Obwohl die technischen Fortschritte, vor allem die Formate künftiger Lesegeräte schwer vorauszuschauen sind, scheint sich dennoch die Marktüblichkeit einer analogen/vergleichbaren Honorierung für Print, PDF und App durchzusetzen. So wird etwa eine 5000 Mal heruntergeladene App so honoriert wie eine Printzeitschrift mit einer Auflage von 5000 Exemplaren oder ein 5000 Mal heruntergeladenes PDF. Bei Mehrfachnutzungen werden die marktüblichen Rabatte gewährt.
- Wie bei Print-Ausgaben seien Belegexemplare von den Nutzern zu erwarten. Auch ohne die Bereitstellung von App-Freiexemplaren kann der Bildnutzer die von ihm gestaltete Publikation meistens als PDF zur Verfügung stellen.
- Die Runde bekräftigte zudem die Notwendigkeit des Urhebernachweises auch in Apps. Die Andersartigkeit des digitalen Mediums darf demnach kein Grund für die Aufhebung des gesetzlichen Anspruchs sein.
Erstellern von Android oder iPhone Apps sollte daher unbedingt geraten werden, vor der Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotos in Apps die jeweilige Lizenz zu prüfen, ob eine Lizenz für die Verwendung des jeweiligen Lichtbildwerkes im Rahmen von Apps von der vorhandenen Lizenz abgedeckt ist. Liegt eine solche Einwilligung in die Nutzung im Rahmen von Apps nicht vor, könnte hierdurch ein weiterer Vergütungsanspruch des Urhebers begründet werden.
K&W Legal ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!