Von diesem in § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zugunsten von Leiharbeitnehmern geregelten Grundsatz kann wirksam nur durch Tarifvertrag oder durch eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag abgewichen werden. Davon machen Leiharbeitgeber natürlich gerne Gebrauch.
Der Tarifvertrag muss jedoch wirksam sein. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die den Tarifvertrag schließenden Tarifvertragsparteien überhaupt tariffähig sind. Für die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) hatte der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits am 14.12.2010 – 1 ABR/19/10 – die Tariffähigkeit verneint. Von der CGZP geschlossene Tarifverträge sind damit unwirksam.
Etliche davon betroffene Leiharbeitnehmer haben dies zum Anlass genommen, die Differenz zwischen der ihnen von ihrem Leiharbeitgeber gezahlten Vergütung zu der an die Stammbelegschaft im Entleihbetrieb gezahlten gerichtlich geltend zu machen. Über fünf Klagen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 13.03.2013 im Rahmen der Revisionen entschieden und dabei folgende Grundsätze aufgestellt (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17/13 vom 13.03.2013):
- Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen „Tarifverträge“ Bezug genommen ist, haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten hat.
- Etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.
- Soweit in neueren Arbeitsverträgen neben oder anstelle einer Verweisung auf CGZP-Tarifverträge auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15. März 2010 Bezug genommen wird, ist eine solche Klausel intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn sich nicht ersehen lässt, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen den Vorrang haben soll.
- Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG wird zu dem arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig. Er unterliegt wirksam vereinbarten Ausschlussfristen. Insbesondere darf die Verfallfrist drei Monate nicht unterschreiten. Zur Verhinderung des Verfalls genügt eine Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs dem Grunde nach.
- Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Dafür reicht die Kenntnis des Leiharbeitnehmers von den Tatsachen. Auf seine rechtliche Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP kommt es nicht an.
- Der Entgeltanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht während der Dauer der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen. Zu seiner Berechnung ist ein Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei bleibt Aufwendungsersatz außer Betracht, es sei denn, es handelt sich um “verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.
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