Mit Beschluss vom 28.06.2012 – IX ZB 313/11 – hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass alle Insolvenzgläubiger auch in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens wie auch schon im laufenden Insolvenzverfahren (§ 89 Abs. 1 InsO) und bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner nicht vollstrecken dürfen (§ 294 Abs. 1 InsO). Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger, deren Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (§ 38 InsO). Bisher bestand in der Rechtsprechung und in der Literatur Einigkeit nur hinsichtlich des Vollstreckungsverbots für Deliktsgläubiger (§§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO), Gläubiger also, deren Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren (z.B. Eingehungsbetrug). Die Klarstellung betrifft also Unterhaltsgläubiger. Das Vollstreckungsverbot gilt aber auch weiterhin schon nicht im laufenden Insolvenzverfahren für laufende Unterhaltsansprüche und für Forderungen aus einer unerlaubten Handlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde (§ 89 Abs. 2 InsO), und für alle übrigen Neugläubiger in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens.
Artikel
06.08.2012