Durch das InsOuaÄndG wird mit Wirkung ab dem 01.03.2012 die Insolvenzordnung (InsO) geändert. Für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung vor dem 01.03.2012 beantragt worden ist, gelten die bisherigen Regelungen weiter (Artikel 103g des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung).
Insbesondere werden bereits bestehende Regelungen der InsO modifiziert, um das in der Bezeichnung des Gesetzes zum Ausdruck kommenden Ziel der Änderungen zu verwirklichen. Das ist zum einen die Möglichkeit der Eigenverwaltung (§§ 270 ff InsO), also die Verwaltung des Vermögens durch den Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters. Zum anderen ist dies das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff InsO), also die Sanierung oder Liquidation des schuldnerischen Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplans, und – neu – die planmäßige Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Die beiden bereits bestehenden Instrumente sollen eine attraktivere Gestaltung erfahren, da sie in der Vergangenheit kaum praktische Bedeutung erlangt haben.
Flankiert werden diese Änderungen durch das sogenannte Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO). Hier kann der Schuldner noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Zeitraum von maximal drei Monaten und geschützt durch entsprechende Anordnungen des Insolvenzgerichts einen Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens erarbeiten und vorlegen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungsunfähigkeit als einer der Insolvenzgründe noch nicht eingetreten ist. Hintergrund der Schutzschirmregelung ist, dass in der Vergangenheit Insolvenzanträge regelmäßig viel zu spät gestellt wurden, und schon deshalb Sanierungen im Weg der Eigenverwaltung und des Insolvenzplanverfahrens kaum praktische Bedeutung erlangen konnten.
Eine wesentliche Änderung erfährt das Insolvenzplanverfahren mit dem neu eingefügten § 225a InsO. Danach kann zum einen durch den Plan in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen eingegriffen werden. Noch wesentlicher für den Erfolg der Bemühungen um eine Sanierung ist aber die nun gegebene Möglichkeit der Umwandlung von Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner, also die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital.
Im Interesse eines schnellen Zustandekommens des Insolvenzplans wurden auch die Regelungen über das formelle Verfahren, über die Stimmrechte und über die Rechtsmittel überarbeitet.
Gestärkt werden sollen die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Gläubiger, nämlich durch die Möglichkeit einen vorläufigen Gläubigerausschuss durch das Insolvenzgericht einzusetzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1a InsO), und dies auch auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers (§ 22a Abs. 2 InsO). Ab einer bestimmten Unternehmensgröße muss das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen (§ 22a Abs. 1 InsO). Damit korrespondiert auch der neu eingefügte § 56a InsO, welcher Mitwirkungsrechte des vorläufigen Gläubigerausschusses bei der Auswahl des Insolvenzverwalters regelt.
Um der hohen Zahl der mangels Masse abgewiesenen Eröffnungsanträge entgegenzuwirken, regelt ein neuer Abs. 4 des § 26 InsO eine Vorschusspflicht hinsichtlich der Verfahrenskosten zu Lasten derjenigen, welche entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben.
Gestärkt werden soll schließlich die fachliche Kompetenz der Insolvenzrichter (§ 22 Abs. 6 S. 2 ff GVG) und der Rechtspfleger (§ 18 Abs. 4 S. 2 ff RPflG). Für das Verfahren über den Insolvenzplan wird ausschließlich der Richter zuständig sein (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG). Diese Änderungen des GVG und des RPflG gelten erst ab dem 01.01.2013.
Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Änderungen in der Praxis bewähren. Wir werden weiter berichten und beraten Sie gern.