Ein Passagier klagte vor dem LG und OLG Frankfurt am Main, weil die Fluggesellschaft Air France sein Ticket nach der Buchung auf der deutschen Webseite des Airline storniert hatte. Doch beide Gerichte halten sich für örtlich unzuständig.
Klage in Deutschland bei Buchung aus Deutschland?
Der Kläger wollte von San Francisco nach Paris in der First-Class und dann in der Business-Class von Paris nach London fliegen. Dafür zahlte er knapp 600 Euro. Das klingt nicht nur wenig – ist es auch. Ein vergleichbarer Flug hätte 10.578,86 Euro gekostet. Wenig verwunderlich ist es daher, dass Air France das Ticket stornierte. Dagegen will der Kläger vorgehen und verlangt jetzt von Air France Schadensersatz über 10.578,86 Euro.
Die Airline hingegen meint, dass das LG und OLG Frankfurt nicht für diese Klage zuständig wären, da die Stadt Frankfurt am Main weder etwas mit der Buchung noch mit der Durchführung des Fluges zu tun habe. Im Frankfurter Büro würden keine Tickets verkauft und dieses sei daher auch keine Zweigniederlassung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).
Das LG und OLG Frankfurt sehen sich als unzuständig an
Die Frankfurter Gerichte schließen sich der Ansicht von Air France an und lehnen eine Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 5 EuGVVO ab. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass die Airline in Frankfurt eine Zweigniederlassung hat. Dies bejaht der Kläger, da es schließlich eine deutsche Webseite der Airline gibt, in deren Impressum der Frankfurter Standort genannt ist.
Dies reicht den Gerichten aber nicht aus. Es war keine Zweigniederlassung in Deutschland an der Buchung beteiligt, im Frankfurter Büro geht es lediglich um Marketing und Human Ressources. Außerdem wird die Webseite von Frankreich aus betrieben.
Auch nach Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 EuGVVO, also die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen, ergibt sich keine Zuständigkeit der Frankfurter Gerichte, da es sich hier um einen Beförderungsvertrag handelt, auf den die Vorschrift nicht anwendbar ist.
Wie geht es mit dem Streit um die Stornierung der Buchung weiter?
Der Kläger demnach hat vor beiden Gerichten erfolglos geklagt. Jedoch hat das OLG Frankfurt die Revision zum BGH zugelassen, sodass das letzte Wort in dieser Angelegenheit vielleicht noch nicht gesprochen ist. Ob der Kläger in Revision gehen wird, ist unklar. Ansonsten bliebe dem Kläger nur noch eine Klage in Frankreich, sofern die Klagefrist noch nicht verstrichen ist.
Was ist bei Stornierung einer Buchung zu tun?
Wenn ein Ticket storniert wurde, weil ein Flug ausfällt oder es sich um einen Systemfehler handelt, sollten die betroffenen Kunden ihre Rechte prüfen lassen und gegenüber der Airline geltend machen. Bei Verspätungen oder Ausfällen gibt es nach der Fluggastrechteverordnung Entschädigung, bei Stornierungen kann Schadensersatz verlangt werden. Ob dies im Einzelfall möglich ist und wie hoch die Entschädigung aussieht, kann pauschal nicht beantwortet werden. Im Zweifel lohnt sich die Kontaktaufnahme zu einem Anwalt.
Wir helfen Ihnen!
Wenn Sie Fragen zu Stornierungen haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen umgehend!
Der Beitrag Gerichtsstand: Buchung ausländischer Airline erschien zuerst auf LEGAL SMART Online Blog.