Mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung wurde in alle deutschen Gerichtsverfahrensordnungen mit Ausnahme der Strafprozessordnung der sogenannte Güterichter eingeführt. Er steht den Parteien außerhalb des gerichtlichen Verfahrens zu Verhandlungen zur Verfügung. An ihn kann das Gericht die Parteien sogar zur Durchführung einer Güteverhandlung oder deren Fortsetzung oder überhaupt zu einem Versuch einer gütlichen Einigung verweisen. Der Güterichter ist nicht entscheidungsbefugt und frei in der Wahl der Methoden zur Konfliktbeilegung.
Immer mehr Gerichte machen von der Möglichkeit der Einführung des Güterichterverfahrens Gebrauch, und wir begrüßen das ausdrücklich. Denn nichts ist enervierender, als langwierige, teure und im Ergebnis oft für alle Beteiligten unbefriedigende und insbesondere nicht befriedende Gerichtsverfahren, welche in den meisten Fällen auch noch in aller Öffentlichkeit geführt werden.
Wir sind allerdings der Meinung, dass die Möglichkeiten einer konsensualen Konfliktbeilegung schon beim Entstehen der Auseinandersetzung, aber jedenfalls vor einem gerichtlichen Verfahren ernsthaft in Betracht gezogen werden sollten. Denn dann ist das Potenzial zur Zeit- und Kostenersparnis und zur Schadensbegrenzung am größten – von der Schonung der Nerven ganz zu schweigen.
Für außergerichtliche Verhandlungen halten wir die Mediation in dafür geeigneten Fällen wegen dem hohen Grad an Identifikation mit den erarbeiteten Lösungen und ihrer Nachhaltigkeit für das am besten geeignete Verfahren. Lassen Sie sich beraten.