Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
22.10.2012

Formularzwang für die Zwangsvollstreckung ab 1. März 2013

Zum 01. September 2012 hatte das Bundesministerium für Justiz Formulare für die Zwangsvollstreckung eingeführt, und zwar für die Anträge auf Erlass

  • einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
  • eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
  • eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für Unterhaltsforderungen.

Ab dem 1. März 2013 ist die Verwendung dieser Formulare zwingend. Die Formulare können von der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz heruntergeladen und auch am Computer ausgefüllt werden. Das Ministerium zeigte sich zuversichtlich, dass die Formulare in Papierform auch im Fachhandel erworben werden können.

Bei der Forderungspfändung ist oft Eile geboten, denn hier gilt der Grundsatz “wer zuerst kommt, mahlt zuerst”. Dies gilt auch und gerade dann, wenn die Insolvenz des Schuldners ansteht. Denn eine insolvenzrechtlich nicht zu beanstandende Forderungspfändung führt zu einer Privilegierung des Pfändungsgläubigers gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern in Form eines Absonderungsrechts (§ 50 InsO), welches trotz Insolvenz bis zu eine hundertprozentigen Realisierung der gepfändeten Forderung führen kann.

Auch zur Vermeidung von Rangverlusten müssen daher ab dem 1. März 2013 die amtlichen Formulare verwendet werden, da die Anträge von den Vollstreckungsgerichten sonst schon wegen der Nichtverwendung der Formulare zurückgewiesen werden.

WK LEGAL unterstützt Sie bei der gerichtlichen Geltendmachung und zwangsweisen Beitreibung Ihrer Forderungen, und das auch im Insolvenzfall.