Das Landgericht Berlin hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 14.03.2011, AZ: 91 O 25/11) mit dem Facebook-Like-Button in einem Online Shop zu beschäftigen.
Der Betreiber eines Online-Shops hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen vorher abgemahnten Mitbewerber gestellt und diesen Antrag damit begründet, dass der Mitbewerber den Facebook-Like-Button in seinem Online-Shop einsetze ohne die Nutzer zu informieren, ob und ggf. welche Daten durch den Facebook-Like-Button erhoben würden. In dem Antrag rügte der Antragsteller einen Verstoß gegen § 13 TMG. Nach seiner Ansicht würden zumindest Daten von bei Facebook eingeloggten Nutzern auch ohne Betätigung des Buttons durch den Besuch der Website an Facebook übertragen werden.
Das Landgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass die angeblich betroffene Norm des § 13 TMG keine Marktverhaltensregel sei. Die Norm diene nicht der Herstellung lauteren Wettbewerbs, sondern dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Aus diesem Grunde läge kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor und der Unterlassungsantrag sei aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen. Das Gericht führt in seinem Beschluss aus:
“… Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter “den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personen-bezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist”. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. So hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03 entschieden, dass die Vorschrift des § 28 Abs.4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Markt-verhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutz-bestimmung handele. …”
Das Gericht stützte die Einschätzung ausschließlich auf die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften. Eine Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgte nicht, so dass Online-Shop-Betreibern weiterhin zu raten ist, über die datenschutzrechtlichen Konsequenzen aus der Nutzung des Facebook-Like-Buttons zu informieren. Der Grund hierfür ist mit § 4 Abs.1 BDSG i.V.m. § 12 Abs.1 TMG zu begründen. Nach diesen Vorschriften bedarf die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Legitimation.
Ob ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vorliegt ist umstritten, so dass Online-Shop- und Webseiten-Betreiber in diesem Punkt einer erheblichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt sind. Einerseits wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Normen davon ausgegangen, dass eine datenschutzkonforme Nutzung des Facebook-Like-Buttons aktuell überhaupt nicht möglich sei.
Die Gegenansicht stützt Ihre Begründung auf § 15 Abs.1 TMG, wonach eine Datenerhebung- und -übermittlung durch die verwendeten Plug-Ins zulässig sei und eine Einwilligung deshalb nicht notwendig sei. Nach dieser Ansicht sei es gemäß § 13 Abs.1 TMG ausreichend, dass die Benutzer bereits durch Facebook unterrichtet worden seien. Allerdings setzt diese Argumentation voraus, dass die Entscheidung über die Art und Weise der erforderlichen Datenerhebung beim Betreiber der Website liege (§15 Abs.1 S.1 TMG). In diesem Fall müsste der Facebook-Like-Button als erforderlicher Teil der Internetseite verstanden werden, um eine Anwendbarkeit des § 15 Abs.1 S.1 TMG zu ermöglichen.
In jedem Fall sollten Besucher bei Verwendung des Facebook-Like-Buttons über deren Einsatz informiert werden. Ob die Information über die Verwendung ausreichend ist, oder andere Möglichkeiten der Einbindung des Buttons verwendet werden müssen, bleibt bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abzuwarten, in welcher die datenschutzrechtlichen Themen Gegenstand der Entscheidung sein werden.
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