Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
22.03.2013

Ein Echo zur Urheberschaft eines Musikstückes

Die Echo-Verleihung 2013 liegt nur wenige Stunden zurück, bei der Gala für den Deutschen Musikpreis wurden auch gestern wieder zahlreiche Preise vergeben. Neben den klassischen Preisen in den verschiedenen Musik-Genres gibt es auch Honorationen für die besten Live-Acts, Musikvideos oder gar Medien- und Handelspartner. Doch hauptsächlich geht es immer noch um die Musik. Und aus rechtlicher Sicht drängt sich einem die Frage auf: Was ist Musik? Was ist ein Musikstück? Und wer ist der Urheber?

Nun, Musik ist Kunst. Das hat auch der Gesetzgeber (an)erkannt. Musikstücke sind Werke, die durch das Urheberrecht geschützt werden. Das heißt, der Urheber eines Musikstückes kann die ihm durch das Urheberrechtsgesetz zugebilligten Rechte anderen gegenüber geltend machen. Er kann sein Werk veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen, bearbeiten, umgestalten, usw. Und sobald ein Nichtberechtigter eines dieser Rechte für sich in Anspruch nimmt, kann der Urheber von ihm verlangen, dass er dies unterlässt und ihm den dadurch entstandenen Schaden ersetzt. Das ist der Hintergrund jeder Abmahnung, die Anwaltskanzleien zigtausendfach im Namen der Urheber aussprechen und aus denen in den letzten Jahren ein Geschäftsmodell mit hohen Gewinnen geworden ist.

Doch zurück zur Echo-Verleihung. Dort werden die Künstler ausgezeichnet, die als Interpreten der Musikstücke gelten. Sind diese Künstler aber auch immer die Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes? Ein Musikwerk ist eine persönliche geistige Schöpfung, wenn eine individuelle Komposition vorliegt. Eine solche kann sich aus der Gestaltung der Melodie, dem Aufbau der Tonfolgen, der Rhythmisierung, der Instrumentierung und der Orchestrierung ergeben. Entscheidend ist für die Beurteilung der Werkeigenschaft der Gesamteindruck eines Musikstückes. Was aber, wenn an der Entwicklung eines Musikstückes nicht nur eine einzelne Person, sondern mehrere beteiligt sind? Produktion, Instrumentalisierung, Gesang, etc. werden in aller Regel nicht nur durch eine Person verantwortet.

Urheber ist der Schöpfer des Werkes, sagt § 7 UrhG. Für den Fall, dass sich die Beiträge mehrerer einzelner Personen an einem Musikstück nicht jeweils als einzelnes Werk verwerten lassen, rechtlich also ein sogenanntes Sammelwerk oder eine Werkverbindung vorliegt, entsteht das Werk in Miturheberschaft. Das bedeutet, dass sich alle Beteiligten die Urheberschaft an dem Werk teilen. Es entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft, die vom Umfang und der Bedeutung der schöpferischen Beiträge unabhängig ist und deren Anteile auch nicht übertragbar sind. Veröffentlichungen und Verwertungen sind nur gemeinsam möglich, ein Einzelner darf seine Zustimmung allerdings nicht “wider Treu und Glauben” verweigern. So sieht es das Gesetz erst mal vor.

Intern ist es letztlich den Miturhebern überlassen, ob sie von dieser Regelung durch eine eigene vertragliche Gestaltung abweichen möchten. Zwar kann auf die Urheberschaft nicht verzichtet werden (Wie sollte das auch gehen? Der Sänger wird immer der Sänger eines Stückes bleiben), doch kann auf die Verwertungsrechte zugunsten der anderen Miturheber der Verzicht erklärt werden. Damit einher gehen aus diesem Verwertungsrecht fließende Nutzungsrechte, so dass faktisch durch vertragliche Regelung alle wirtschaftlich relevanten Rechte gebündelt werden können. Selbst wenn also an einem ausgezeichneten Musikstück viele Personen beteiligt gewesen sind, kann letzten Endes einer der Künstler die Ernte allein einfahren. Gerade deshalb sollten sich Künstler möglichst frühzeitig damit auseinander setzen, wer welchen Anteil an einem Musikstück hat und wie mit möglichen Einkünften zu verfahren ist. Verträge sind in diesen Fällen nicht bloß lästiges Beiwerk, sondern können Streitigkeiten vorbeugen und bei einer gerechten Verteilung der Lorbeeren helfen.

WK LEGAL ist eine im Bereich des Urheberrechts spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei, die beratend bei Vertragsgestaltung, -durchführung, -auslegung und -durchsetzung tätig wird. Alle Rechtsfragen von Musikern und anderen Künstlern werden von kompetenten Rechtsanwälten schnell und unkompliziert beantwortet. Wenn Sie Fragen zu diesem oder zu einem anderen Thema haben, nutzen Sie die unverbindliche und kostenlose Möglichkeit, uns telefonisch unter 030-692051750 oder per E-Mail zu kontaktieren.