Das gesetzliche Widerrufsrecht ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, gleich ob im Rahmen ungeliebter Abmahnungen oder zwischen Onlinehändler und Verbraucher.
Häufiger Streitpunkt ist dabei der Ausschluss bzw. die Ausübung des Widerrufsrechts im Falle entsiegelter Waren. § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB sieht folgendes vor:
„Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.“
Was genau bedeutet versiegelt?
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Dortmund, Az 16 O 55/06, bereits im Jahr 2006 zu beschäftigen und entschied, dass weder ein einfacher Klebestreifen (z. B. Tesafilm) noch ein Briefumschlag die Voraussetzungen eines Siegels erfüllen. Nach Ansicht des Gerichts dürfen Siegel nicht leicht zu entfernen und wieder anzubringen sein. Darüber hinaus müsse es für den Verbraucher auch als Siegel erkennbar sein.
Das Oberlandesgericht Hamm, Az 4 U 211/09, hat im Jahr 2010 entschieden, dass auch die Cellophanhülle, in die Speichermedien wie CD’s u. ä. üblicherweise eingeschweißt sind, nicht als Siegel zu werten sind. Vielmehr müsse ein Siegel aus einem Aufkleber bestehen.
Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung scheinen viele Onlinehändler weiterhin darauf zu vertrauen, dass Kunden sich davon abhalten lassen, wenn Ihnen mitgeteilt wird, dass die Entfernung der Cellophanhülle das Widerrufsrecht aufgrund „Entsiegelung“ erlischt bzw. erloschen sei.
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