Eigenbedarfskündigungen sind ebenso wie der Mieterschutz im Gesetz verankert. Die Interessenlagen von Vermieter und Mieter sind hier als gleichberechtigt zu betrachten. Das salomonische und für beide Parteien günstige Urteil ist in diesem „hop(Auszug)-oder-top(Bleiben)-Kontext“ jedoch nicht zu erwarten. Im hier geschilderten Fall stand Justitia dem Mieter zur Seite. Der Ausgangsfall: Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), bestehend […]
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