So oder so ähnlich muss man es wohl nennen, wenn ein Rechtsanwalt seinem Mandanten ernsthaft rät, den Wettbewerber wegen der folgenden, die Widerrufsbelehrung einleitenden, Formulierung abzumahnen:
„Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:“
Als störend und irreführend wurde hierbei der Begriff des Verbrauchers empfunden. Nach Ansicht des abmahnenden Anwalts müsse der Kunde angesichts der Formulierung selbst feststellen, ob er als Verbraucher anzusehen sei und ob ihm deshalb das genannte Widerrufsrecht zustehe. Dem Abmahnanwalt war dieser vermeintliche Wettbewerbsverstoß ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 EUR wert und sollte ihm erträgliche 755,80 EUR netto in die Kasse spülen; schließlich bedurfte es besonderer „juristischer Spitzfindigkeit“.
So leicht machte es der Abgemahnte dem Abmahnanwalt jedoch nicht. Statt reumütig die Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten auszugleichen, ließ er durch seinen Rechtsanwalt negative Feststellungsklage erheben. Den Fehdehandschuh aufnehmend, erwiderte der Abmahnanwalt mit einer Widerklage und man traf sich zum anwaltlichen Schlagabtausch vor dem Landgericht Hamburg, welches der Klage mit Urteil vom 6. August 2010 (Az. 315 O 152/09) stattgab und die Widerklage vollumfänglich abwies.
Voller Überzeugung und offensichtlich durch den Mandanten mit schier unerschöpflichen finanziellen Mitteln ausgestattet kam was kommen musste: Der Abmahnanwalt legte Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein. Dieses entschied mit Urteil vom 3. Juni 2010 (Az. 3 U 125/09), dass die Berufung unbegründet und von daher zurückzuweisen sei.
Zwei Instanzen später und mit den Kosten der Verfahren belastet bleibt im Interesse des Mandanten zu hoffen, dass der Abmahnanwalt nunmehr eingesehen hat, dass die „goldenen Zeiten“ vorbei sind, in denen mit abenteuerlichsten Argumenten Wettbewerbsverstöße konstruiert werden konnten und es, dem fliegenden Gerichtsstand sei Dank, irgendwo in der Republik ein Gericht gab, dass einem dann auch noch Recht gab.
Obwohl, das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung diene der Fortbildung des Rechts. Vermutlich wird das Portemonnaie des Mandanten doch noch weitere strapaziert; es geht schließlich um die anwaltliche Ehre.
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