Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
13.02.2012

Deutsche Direkt Inkasso GmbH betreibt Forderungseinzug für Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE)

Am 14. Dezember hatten wir unter der Überschrift „Die Rechtslage zum Thema Gewerbeauskunft-Zentrale“ ausführlich über das Geschäftsmodell der GWE Wirtschaftsinformations GmbH berichtet.

Aus aktuellem Anlass möchten wir mit diesem Beitrag über den Forderungseinzug durch die Deutsche Direkt Inkasso GmbH informieren, die seit Beginn des Jahres wieder verstärkt Forderungsschreiben an all diejenigen Unternehmen verschickt, welche den Zahlungsaufforderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) nicht freiwillig nachgekommen sind.

Der wohl wichtigste Hinweis für alle Betroffene: Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass die Angelegenheit durch eine Zahlung des durch das Inkassounternehmen geltend gemachten Betrages erledigt werden kann. Eine Zahlung könnte eventuell sogar negative Auswirkungen haben. Dies hat folgenden Hintergrund:

Inkassounternehmen stellt zunächst lediglich Gebühren für 12 Monate in Rechnung

Die Deutsche Direkt Inkasso GmbH macht in ihren Schreiben regelmäßig eine vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 569,06 EUR zuzüglich Zinsen, Mahnkosten, Inkassovergütung sowie Inkasso Mahn- und Auskunftsgebühren geltend. Der vermeintliche Vertrag, auf den sich die GWE und Deutsche Direkt Inkasso GmbH hierbei berufen, sieht nämlich eine Jahresgebühr in Höhe von 478,20 EUR zuzüglich 19 % gesetzliche Umsatzsteuer und damit genau den zunächst geforderten Betrag in Höhe von 569,06 EUR vor.

Mindestvertragslaufzeit 24 Monate, automatische Vertragsverlängerung

Zugleich ist in den AGB, die sich regelmäßig auf der Rückseite des vermeintlichen Vertrags befinden, jedoch geregelt, dass eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vereinbart ist und sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt wurde.

Welche Folgen kann eine Zahlung haben?

Die Gewerbeauskunft-Zentrale bzw. die Deutsche Direkt Inkasso GmbH werden, unter Berufung auf die Mindestvertragslaufzeit und die bereits geleistete Zahlung, spätestens mit Ablauf des ersten Vertragsjahres erneut eine Rechnung über weitere 569,06 EUR stellen. Zudem könnte die Zahlung der Inkassorechnung für das erste Vertragsjahr möglicherweise später als Anerkenntnis eines wirksamen Vertragsschlusses ausgelegt werden, was es u. U. deutlich schwieriger machen würde, die Zahlung des zweiten Vertragsjahres abzulehnen.

Was ist vom Inhalt des Inkassoschreibens zu halten?

Gänzlich undifferenziert versucht die Deutsche Direkt Inkasso GmbH unter der Überschrift „Wichtiger Hinweis“ bei den Betroffenen den Eindruck zu erwecken, dass sie im Falle einer Zahlungsklage keinerlei Erfolgsaussichten vor Gericht hätten. So wird beispielsweise wahrheitswidrig behauptet, dass „alle weiteren Gerichte“ festgestellt hätten, dass es sich um rechtwirksame Dienstleistungsverträge handeln soll und alle gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht gegeben seien.

Dass dies nachweislich falsch ist und lediglich dazu dienen soll bei den Betroffenen Angst zu schüren, zeigt sich an unterschiedlichen Entscheidungen von Gerichten, die ganz klar zu Ungunsten der GWE entschieden haben:

Mit Urteil vom 23. November 2011 hat das Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 42 C 11568/11) in einer gegen die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH ergangenen Entscheidung festgestellt, dass die Übersendung des in Rede stehenden Formulars den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfülle. Das Gericht führt wörtlich aus:

„Die Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung, da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erwecke, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln…”

Ebenso hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Kostenbeschluss vom 18. November 2011 (Az.: 35 C 9172/11) unmissverständlich wie folgt ausgeführt:

„Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen.“

Es ist im Übrigen schwer vorstellbar, dass die Deutsche Direkt Inkasso GmbH von den anderslautenden Entscheidungen keine Kenntnis haben soll, so dass man hier wohl davon ausgehen muss, dass diese Urteile wider besseres Wissen ignoriert werden, um den Zahlungsdruck auf die Betroffenen zu erhöhen.

Eine entsprechende Beschwerde bei der für die Deutsche Direkt Inkasso GmbH zuständige Aufsichtsbehörde durch die Kanzlei WK LEGAL ist bereits in Arbeit. Über die rechtliche Stellungnahme der Aufsichtsbehörde werden wir Sie im Rahmen unseres Blog aktuell informieren.

WK LEGAL berät Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Weitere Informationen hierzu erfahren Sie auch unter www.wklegal.de. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne auch per E-Mail oder telefonisch unter 030-692051750 zur Verfügung.