Wer den Kino Blockbuster „Catch me if you can“ gesehen hat, wird sich an die Szene erinnern, in der Leonardo DiCaprio als vermeintlicher Pilot in Begleitung mehrerer Stewardessen durch einen Flughafentermin schreitet. Wie es sich für einen stolzen Piloten zur damaligen Zeit gehörte, trägt er Pilotenuniform, Pilotenbrille und natürlich eine Pilotenmütze. Zur Erinnerung
Kopfbedeckungen werden heutzutage von Piloten jedoch offensichtlich nicht mehr ganz so gerne in der Öffentlichkeit getragen und so musste sich das Arbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 5. April 2011 (Az. 12 Ca 8659/10) mit dieser Thematik befassen.
Ein Pilot hatte, entgegen der Anweisung seines Arbeitsgebers, in einem öffentlich zugänglichen Bereich des Flughafens seine Pilotenmütze nicht getragen und hatte deswegen einen Eintrag in seine Personalakte erhalten.
Hiergegen wehrte sich der Pilot vor dem Arbeitsgericht Köln und erhielt Recht. Nach Ansicht des Gerichts ist der Kläger nicht verpflichtet, seine Kopfbedeckung in öffentlich zugänglichen Flughafenbereichen zu tragen, solange die Fluggesellschaft ausschließlich das männliche Cockpitpersonal hierzu verpflichtet. Der Eintrag in der Personalakte ist zurück zu nehmen und aus dieser zu entfernen.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht zweifelsohne eine richtige Entscheidung, denn man fragt sich doch ernsthaft, wie eine solch „chauvinistische“ Weisung der Fluggesellschaft in Zeiten von Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Betriebsrat und arbeitsrechtliche Kontrolle unbeschadet passieren konnte.
Mit der Frage wie weit dürfen Weisungen von Arbeitgebern gehen, um ein einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter zu erreichen, musste sich das Arbeitsgericht Köln bereits im letzten Jahr beschäftigen. Sehr viel weiter als man denkt. Mehr dazu im morgigen Blogbeitrag zum Arbeitsrecht.
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