Es zeichnet sich bereits seit einigen Wochen und Monaten ab, dass sich der Wind an deutschen Gerichten beim Thema Filesharing-Abmahnungen etwas gedreht hat. Nachdem in der Vergangenheit Abgemahnte vor Gerichten regelmäßig die schlechtere Ausgangsposition hatten und Gerichte teilweise pauschal einen Urheberrechtsverstoß aufgrund des Vortrages der Rechteinhaber, wie er auch aus Abmahnungen bekannt ist, angenommen hatten, kehren die deutschen Gerichte nun immer mehr zu den Regelungen der Zivilprozessordnung und den dort vorgesehenen Strengbeweisen zurück.
Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 111 C 13236/12) hat mit Urteil vom 15. März 2013 entschieden, dass der in einer Filesharing-Abmahnung zu Grunde gelegte Hash-Wert einer Torrent-Datei keinen Beweis dafür bietet, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auch tatsächlich angeboten wurde. Auch der Nachweis, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Torrent-Datei auf dem Rechners eines mutmaßlichen Internettauschbörsennutzers befunden habe, sei kein ausreichender Beweis dafür, dass der Nutzer auch das in der Datei verlinkte urheberrechtlich geschützte Werk angeboten habe. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus:
Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich.
Darüber hinaus bestätigte das Amtsgericht München, dass durch den Vortrag der klagenden Partei die strengen Anforderungen der ZPO für eine Beweisführung nicht erbracht seien. Aus diesem Grunde begründete das Gericht, dass es die Aufgabe des Klägers gewesen sei, die sogenannten Anschlusstatsachen darzulegen. Pauschale Hinweise oder die Vermengung von Hash-Werten einer Torrent-Datei mit dem Hash-Wert eines urheberrechtlich geschützten Werkes würden hierfür nicht ausreichen. Auch führte das Gericht aus, dass es nicht die Aufgabe eines Sachverständigen sei und mit dem Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar sei, wenn ein Sachverständiger durch ein „Nachstellen“ oder eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten des streitgegenständlichen Filmes in einer Tauschbörse diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen solle.
Einen Tag zuvor hatte bereits das Landgericht Köln (AZ: 14 O 320/12) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass den Hauptmieter einer Wohngemeinschaft (WG) keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber den Untermietern treffen, welche nicht in seinem Haushalt wohnen. Bei einer studentischen Wohngemeinschaft bestehe regelmäßig kein Informationsvorsprung, wie er z.B. bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern bestehe. Aus diesem Grunde sei der Hauptmieter einer WG auch nicht kraft überlegenen Wissens verpflichtet, eine Belehrung auszusprechen. Das Gericht führte diesbezüglich aus:
Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen.
Sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen würden, bestehe keine gesonderte Belehrungspflicht. Hierzu führte das Landgericht Köln aus:
Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war.
Die beiden Entscheidungen zeigen sehr deutlich, dass die Ausführungen der sog. Abmahn-Kanzleien nicht mehr ungeprüft hingenommen werden sollten. Die Gerichte kehren zu den strengen Anforderungen einer Beweisführung zurück, so dass auch im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen dieselben Maßstäbe anzulegen sind, wie sie auch in sonstigen Prozessen zu Grunde gelegt werden. Die Schwächen in der Argumentation und/oder Beweisführung wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße in Filesharing-Fällen werden durch die Ermittlungen vor Aussprache der Abmahnungen oftmals nichts erfüllt. Sowohl aus diesem Grunde, als auch um die geltend gemachten erheblichen Abmahnkosten überprüfen zu können, sollte jedem Betroffenen empfohlen werden, die Abmahnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in der Prüfung von Filesharingabmahnungen und der Abwehr von damit geltend gemachten Kostenansprüchen. Unsere Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung.
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