Die Höhe des zu Grunde zu legenden Streitwertes ist in Fällen von sog. Filesharing-Abmahnungen regelmäßig Gegenstand umfangreicher außergerichtlicher Korrespondenz und gerichtlicher Auseinandersetzungen. Anhand des Streitwertes errechnet sich die Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten im Falle berechtigter Abmahnungen.
Aus diesem Grunde sind abmahnende Kanzleien sehr an hohen Streitwerten interessiert. Diese wurden in der Vergangenheit regelmäßig durch unterschiedliche Gerichte. In Anlehnung an eine bereits vor geraumer Zeit ergangene Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Aufhebung der Entscheidung des Landgericht Düsseldorf nun, dass der Streitwert bei Filesharing-Fällen bei einem Lied auf EUR 2.500,00 festzusetzen sei.
Gleichzeitig erteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf der Argumentation der abmahnenden Kanzlei eine Absage, dass die Festsetzung von hohen Streitwerten auch der Abschreckung diene. Geht es um die Untersagung von Schutzrechtsverletzungen, so richtet sich der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1, § 3 ZPO nach der Gefährlichkeit und Schädlichkeit des zu unterbindenden Verhaltens. Für Eilverfahren gilt nach § 53 Abs. 1 ZPO nichts anderes. § 3 ZPO spricht von einem freien Ermessen des. Gerichts, § 51 Abs. 1 GKG für den gewerblichen Rechtsschutz von einem billigen Ermessen. Für das Urheberrecht gilt nichts anderes.
Wörtlich führt das Gericht aus:
Bei der Ermessensausübung kann aber entgegen der Auffassung der Antragsteller der Gesichtspunkt keinesfalls eine Rolle spielen, hoch festgesetze Streitwerte sollten zu einer wirksamen Abschreckung führen. Der Gebührenstreitwert dient nämlich nur der Bestimmung im Einzelfall angemessener Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Er darf nicht zu einem Mittel denaturiert werden, Zivilrechtstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern, zumal da ein Teil der Gebühren in Person der Rechtsanwälte Privaten zufließt.
Auch könne aus dem Umstand der Beteiligung von 3 Miturhebern und 2 Anschlussinhabern keine Erhöhung des Streitwertes abgeleitet werden, da die Wertigkeit des Werkes nicht von der Anzahl der Miturheber oder der Anzahl der Anschlussinhaber abhänge.
Der Volltext der Entscheidung findet sich hier.
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