Häufig kommt es in der Praxis vor, dass Gründungsgesellschaften den geschädigten Anlegern ein Mitverschulden, oftmals wegen grober Fahrlässigkeit, vorwerfen. Zumeist wird dies mit der Unterzeichnung von Erklärungen über einen behaupteten frühzeitigen Erhalt von Emissionsprospekten oder vermeintlich erfolgte Risikobelehrungen begründet. Der Grundsatz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Die Aufklärungs- und Beratungspflicht hat zum Inhalt, den Anlageinteressenten [...]
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