Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
13.08.2012

Das Internet – kein rechtsfreier Raum

Soziale Netzwerke, Blogs, Chatrooms, Foren und Kommentarlisten. Es gibt viele Möglichkeiten, um in der großen weiten Internetwelt zu kommunizieren. Man kann liebe Grüße versenden, die neuesten Brancheninformationen verbreiten, seine Meinung kundtun und Konversationspartnern hilfreiche Tipps geben. Man kann aber eben auch sehr unschöne Ansichten und verletzende Äußerungen relativ einfach einem großen Publikum präsentieren.

Nicht selten kommt es vor, dass aus verletzter Eitelkeit (gehörnter Partner), simpler Aversion oder aus Intoleranz, Schreiben versandt werden, welche das sogenannte Persönlichkeitsrecht von anderen Usern durch zutiefst beleidigende, unwahre und rechtswidrige Behauptungen und sogenannte Werturteile schwerwiegend beeinträchtigen können.

Generell lässt sich feststellen, dass diese Art von Schreiben oder Bemerkungen auf einer Skala von „unqualifizierte Bemerkung“ bis „schwerwiegende Beleidigung/Verleumdung“ variieren.

Die Betroffenen erhalten meist Kenntnis von der Verbreitung von über sie kursierenden Schreiben durch Freunde und Bekannte. Ein untrügliches Zeichen dafür, dass der/die Verletzte individualisiert ist und man ihn/sie unschwer von anderen Personen unterscheiden kann. Die Konsequenz kann ein Spießrutenlaufen in Schule, Universität oder Büro sein. Besonders schlimm ist es für Betroffene, wenn diskreditierende oder manipulierte Fotos beigefügt sind.

Gespräche, die grundsätzlich der Vertraulichkeit zuzurechnen sind oder Äußerungen, die das Sexualleben zum Inhalt haben, tangieren den absolut geschützten Bereich der Intimsphäre, wenn sie den Weg in die Öffentlichkeit finden. Jedenfalls immer dann, wenn sie dazu geeignet sind die betroffene Person verächtlich zu machen.

Im Falle der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen den Opfern zivilrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den als „Störer“ bezeichneten Verursacher zu. Die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages, sowie der Ausgleich der Rechtsanwaltskosten können den Verletzer teuer zu stehen kommen.

Hervorzuheben ist, dass eine bewusst unwahre Tatsache, deren Unrichtigkeit im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, in keinem Fall unter den zur Rechtfertigung heranzuziehenden Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann(BVerfG NJW 84, 1104).

Mit den Worten des Bundesgerichtshofes sei festgestellt, dass „das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit auch im privaten Rechtsverkehr geschützt ist“(BGH 13, 334). Der Schutz umfasst dabei insbesondere auch die Darstellung des Einzelnen in der Außenwahrnehmung.

Unterlassungsanspruch

Sollte man in der Lage sein den Urheber der Rechtsverletzungen zu identifizieren, kann dieser aufgefordert werden eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Außerdem hat der Störer Auskunft über die Empfangspersonen des verfassten Schreibens zu erteilen. Eine Weiterverbreitungsuntersagung und Löschungsaufforderung gegenüber sämtlichen Empfangspersonen kann zudem erwirkt werden.

Wenn der Störer nicht reagiert oder gar weitere Schreiben oder  unwahre Blogbeiträge versendet, kann im Wege einer einstweiligen Verfügung schneller Schutz gewährleistet werden. Es besteht nämlich grundsätzlich Wiederholungsgefahr, da durch eine bereits begangene Verletzung von weiteren Verstößen auszugehen ist.

Diese Wiederholungsgefahr, also die Befürchtung von erneuten, gleichartigen Verletzungshandlungen und weiterer Störungen kann grundsätzlich nur beseitigt werden, indem sich der Störer gegenüber dem Opfer uneingeschränkt, bedingungslos, ernstlich und in vollem Umfang zur Unterlassung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet (BGH, Urteil vom 12. 7. 2000 – XII ZR 159/98).

Auskunft

Den (Mobbing-)Opfen steht weiterhin der allgemeine bürgerlichrechtliche Auskunftsanspruch zu, welcher sogar auf Dritte als Nicht-Verletzer anwendbar ist.

Dieser Anspruch besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Verletzte über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (so bereits BGHZ 10, 385).

Neben dem Verletzer unterliegt auch der Blogbetreiber, ebenso wie ein Netzwerkbetreiber der allgemeinen Störerhaftung, wenn sich ein Kommentar oder ein Schreiben in sozialen Netzwerken oder in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten darstellt (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10; NJW 2011, 753). Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.

Inhalt dieses Anspruchs ist die Mitteilung darüber, wem gegenüber die Schreiben zugesandt wurden. Es sind normalerweise die vollständigen Namen, sowie Aliasbezeichnungen (sog. Username), welche üblicherweise in sozialen Netzwerken Verwendung finden, anzugeben. Nur durch Übermittlung dieser Angaben kann eine restlose Löschung sichergestellt werden.

Problematisch gestaltet sich, dass die Beeinträchtigungen zumeist fortwirken, da oft nicht sichergestellt werden kann, dass die betroffenen Empfänger dieser Schreiben, diese nicht weiterverbreiten und somit weitere Personen Kenntnis nehmen.

Der Hinweis auf die Möglichkeit einer äußerst simplen Weiterleitung von Nachrichten in sozialen Netzwerken sei nochmals gestattet. Es müssen logischerweise sämtliche Schreiben gelöscht werden, damit eine Weiterverbreitung ausgeschlossen ist.

Schmerzensgeld

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes begründet die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH NJW 2006, 605).

Der Grund für den Schmerzensgeldanspruch ist durchaus sinnvoll. Ein Widerruf und die Durchsetzung eines Unterlassungs- und/oder Löschungsanspruches im Internet ist nämlich oft weitgehend erfolglos, soweit nicht lediglich die ursprüngliche Nachricht beseitigt, sondern auch die weitere Verbreitung durch Blogs, Verlinkungen etc. unterbunden werden soll.

Abschließend sei angemerkt, dass viele der hier skizzierten Äußerungen, welche Eingang in die virtuellen Briefkästen und Plattformen finden, den strafrechtlich relevanten Tatbestand einer Beleidigung bis hin zur Verleumdung verwirklichen. Die Staatsanwaltschaften reagieren je nach Schwere der Verletzung unterschiedlich. Eine Sensibilisierung, gerade auch wegen der mitunter stark negativen Wirkungen im persönlichen Umfeld der Opfer, findet mehr und mehr statt.

WK LEGAL berät und vertritt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen in sämtlichen Fragen des Internet- und Schadensersatzrechts. Wenn Sie mehr erfahren wollen, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@wklegal.de

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