Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
08.03.2020

Bundespatentgericht zum Black Friday

Wir berichteten bereits im Oktober über den beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 26/18 anhängigen Streit über die Wortmarke Black Friday. Nun gab es nach der mündlichen Verhandlung am 26. September 2019 wohl endlich eine Entscheidung der Münchener Richter.

Kann der Black Friday als Wortmarke geschützt werden?

Der Begriff Black Friday kommt aus den USA. Es handelt sich um den Freitag nach Thanksgiving, an dem offiziell das Weihnachtsgeschäfts beginnt. Der Begriff ist schon vor Jahren nach Deutschland geschwappt und steht hier vor allem für tolle Schnäppchen. Die Händler erzielen rund um diesen Tag gigantische gewinne. Kein Wunde also, dass sich jemand diesen Begriff hat als Wortmarke schützen lassen (Markeninhaber: Super Union Holdings). Ob die Eintragung bzw. anschließende Löschung rechtmäßig war, wird schon lange diskutiert. Nun hat es diese Thematik bis zum Bundespatentgericht geschafft.

Wie hat das Bundespatentgericht zum Black Friday entschieden?

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist noch nicht abrufbar, es wird aber schon viel über sie berichtet, da sie für die betroffenen Händler harte Konsequenzen mit sich bringt: Sie dürfen teilweise nicht mehr mit dem Begriff werben und machen dadurch vielleicht hohe Verluste.

Nachdem etliche Löschungsanträge verschiedener Händler beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen waren, löschte dieses die Marke, weil sie keine Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz habe und gar nicht eingetragen hätte werden dürfen, weil der Black Friday nur auf eine jährliche Rabattaktion hinweise.

Marke Black Friday bleibt teilweise bestehen

Das Bundespatentamt sieht das etwas anders. Der Begriff Black Friday, der im Jahr 2013 beim DPMA eingetragen wurde, wurde vom Portal BlackFriday.de schon 2012 für die Webseite genutzt, auf der Angebote zum Black Friday von Elektrohändlern gepostet wurden. Das Bundespatentgericht sieht daher ein Freihaltebedürfnis für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.

Daher ist der Black Friday für die Werbedienstleistungen nicht schutzfähig und kann unter anderem bei Handelsdienstleistungen für Elektroartikel nicht verwendet werden. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass der Begriff für alle andere Bereiche nicht benutzt werden kann, ohne dass eine Lizenz erworben wird. Da der Begriff Black Friday damals aber noch nicht so allgemein bekannt war, darf der Markenschutz in diesen Bereichen bestehen bleiben.

Weitere Entscheidung steht aus!

Im April steht übrigens die nächste Entscheidung zum Black Friday an: Dann wird das LG Düsseldorf über die Frage entscheiden, ob das Portal BlackFriday.de zu Recht von der Super Union Holdings wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt wurde. Wir werden darüber berichten.

Was sollten Händler beim Black Friday tun?

Händler, die nicht im Bereich Werbung oder Elektrohandel tätig sind, sollten den Begriff Black Friday nicht mehr verwenden, da sonst eine Abmahnung droht. In dieser wird dann nicht nur Schadensersatz verlangt, sondern auch Unterlassung. Verstößt man dann in Zukunft wieder gegen den Markenschutz, so droht eine vier- bis fünfstellige Vertragsstrafe.

Möglich ist aber die Verwendung anderer Begriffe, die nicht geschützt sind, wie zum Beispiel Black Week. Der Red Friday hingegen ist auch geschützt und darf nicht verwendet werden.

Wir helfen Ihnen!

Sie haben Fragen zur Verwendung des Begriffs Black Friday oder zu einer anderen markenrechtlichen Thematik? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen umgehend! Kennen Sie schon unsere Rechtsprodukte zur Markenanmeldung? Informieren Sie sich hier!

Der Beitrag Bundespatentgericht zum Black Friday erschien zuerst auf LEGAL SMART Online Blog.