Kann ein Arbeitgeber das behauptete Fehlverhalten, welches als Kündigungsgrund angeführt wurde, nicht beweisen, so ist die Kündigung unwirksam.
Diese, nicht unbedingt überraschende, Erfahrung musste ein Kinobetreiber vor dem Arbeitsgericht Darmstadt (Az. 4 Ca 90/10) machen, der versucht hatte eine Arbeitnehmerin mit der Begründung zu kündigen, sie habe zwei Getränke im Wert von ca. 5,00 EUR an eine Kollegin herausgegeben, ohne diese ordnungsgemäß abzurechnen.
Die Mitarbeiterin behauptet hingegen, in den herausgegebenen Bechern habe sich lediglich Popcorn befunden. Da den Mitarbeitern ein gewisses Kontingent an kostenlosem Popcorn zur Verfügung stehe, sei dies nicht als Fehlverhalten zu beanstanden.
Der Kinobetreiber schenkte den Aussagen der Arbeitnehmerin keinen Glauben und kündigte sie. Hiergegen wehrte sich die Arbeitnehmerin erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Darmstadt. Die von der Arbeitnehmerin benannten Zeugen entlasteten diese und erklärten gegenüber dem Gericht, dass die Klägerin keine Getränke unerlaubt herausgegeben hätte.
Da Aussage gegen Aussage stehe und der Kinobetreiber das Fehlverhalten nicht beweisen könne, sei die Kündigung unwirksam, so das Arbeitsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 30. November 2010.
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