Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
14.03.2013

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratswahlen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) festig durch Beschluss vom gestrigen 13. März 2013 (Az 7 ABR 69/11) seine Rechtsauffassung, wonach Leiharbeitnehmer bei rechtsrelevanten Fragen der Betriebsgröße des Entleiherbetriebs zu berücksichtigen sind.

Das BAG hatte über die Wirksamkeit der Anfechtung einer Betriebsratswahl zu entscheiden. Im streitgegenständlichen Betrieb waren neben den 879 Stammarbeitnehmern auch regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Diese wurden im Rahmen der Betriebsratswahl nicht berücksichtigt, so dass in der Folge 13 Mitglieder in den Betriebsrat gewählt wurden. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre hingegen ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.

„Wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit. Das ergibt die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.“ (Quelle: Pressemitteilung 18/13 des BAG)

Zur Erläuterung: § 9 Betriebsverfassungsgesetz regelt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder. Während es in Unternehmen mit 5 bis 100 Arbeitnehmern zudem auf die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer ankommt, sieht das Gesetz diese Voraussetzung ab einer Arbeitnehmeranzahl von 101 nicht mehr vor. Diese war im vorliegenden Verfahren deutlich überschritten.

Nachdem das BAG bereits mit Urteil vom 24. Januar 2013 (Az. 2 AZR 140/12) entschieden hat, dass in bestimmten Fällen Leiharbeitnehmer bei der Frage der Betriebsgröße im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen seien, zeigt der neuerliche Beschluss des BAG deutlich wohin die Tendenz in der Rechtsprechung geht.

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