Wie Spiegel Online in seinem Artikel vom 1. Februar 2011 berichtet, hat sich der allseits bekannte und beliebte Comedian Mario Barth den Slogan „Nichts reimt sich auf Uschi“ markenrechtlich schützen lassen (Registernummer: 302010070820) und einen T-Shirt-Hersteller abmahnen lassen, der T-Shirts mit diesem Aufdruck herstellte. Aufgrund der markenrechtlichen Eintragung sei es ausschließlich das Recht von Mario Barth, den Slogan auf T-Shirts drucken zu lassen und diese zu vertreiben, so die Begründung der Rechtsanwälte von Herrn Barth. Die durch den Abgemahnten zu erstattenden Kosten belaufen sich nach Spiegel Online auf insgesamt 1.780,20 EUR, was genau den Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR entspricht.
Wenngleich das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) durch die Eintragung des Slogans „Nichts reimt sich auf Uschi“ bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser Slogan grds. als Marke zulässig sei, dürfte sich hierüber wohl vortrefflich streiten lassen. Nach der Einschätzung des DPMA sei die Eintragung „vertretbar“.
Dieser Ansicht kann sich der Autor hingegen nur schwerlich anschließen. Überzeugender sind da schon die Ausführungen des Kollegen Schmitz in seinem Blogbeitrag vom 2. Februar 2011, der zu Recht die markenmäßige Nutzung im Sinne des § 3 MarkenG in Frage stellt.
Hinzu kommt, dass der Slogan ganz und gar nicht neu ist und überdies auch nicht von Mario Barth kreiert wurde. So wurde dieser vor gut 20 Jahren bereits von Radio FFN im Rahmen des sog. „Frühstyxradios“ als T-Shirt Aufdruck verwendet und in den Neunzigern gingen die Comedians Oliver Kalkofe und Dietmar Wischmeyer unter diesem Motto auf Tournee.
Das Markenrecht ist ein durchaus wichtiges und ernst zu nehmendes Schutzinstrument und es ist das gute Recht eines jeden Markeninhabers gegen rechtswidrige und unerlaubte Verwendungen seiner Marke rechtlich vorzugehen, denn Marken kennzeichnen eine Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens, verhindern dadurch die Verwechslungsgefahr mit Produkten anderer Unternehmen und stellen für Unternehmen einen nicht unerheblichen Wert dar. Der Markenschutz stellt jedoch zugleich ein Ausschließlichkeitsrecht dar und gewährt dem Markeninhaber ein Monopol auf die Marke.
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