In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.12.2010, AZ: VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09) entschieden, dass die quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch einen Betreiber eines Bildarchivs grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Inhaber der Bildagentur prüfen müsse, ob die Presseveröffentlichung, für welche ein Foto verwendet werden soll, rechtmäßig sei.
Nach Ansicht der Bundesrichter trage die Verantwortung für die Presseveröffentlichung alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 KunstUrhG zu prüfen habe.
Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1 S.2 GG) unterliege. Nach ständiger Rechtsprechung gewährleiste die Pressefreiheit nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbes. die Beschaffung von Informationen gehört.
Diese ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei auch bei der Auslegung des Begriffs “Verbreiten” von Bildnissen gemäß § 22 KunstUrhG zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde dürfe die quasi presseinterne Weitergabe von Fotos nicht grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob der Inhaber der Bildagentur geprüft habe, dass die Verwendung des jeweiligen Bildes nur in zulässigen Presseveröffentlichungen stattfinde.
Dies betreffe ebenso die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos unter Beachtung der §§ 22, 23 KunstUrhG. Der betroffene Abgebildete habe dadurch keinen fühlbaren Nachteil, weil durch die presseinterne Weitergabe sein Persönlichkeitsrecht nur geringfügig beeinträchtigt sein könnte.