Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine günstigere Verhandlungsposition eines Mitarbeiters mit Betriesbratsamt im Rahmen eines Aufhebungsvertrages diesen unzulässig nach § 78 Satz 2 BetrVG begünstigt und der vereinbarte Aufhebungsvertrag damit nichtig ist. Sachverhalt „Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli […]
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