Eine begrüßenswerte Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf mit Datum 21. März 2012 (AZ: 12 O 579/10) getroffen und damit einen Rückkehr zu den im Gesetz geregelten Beweislastverteilungen begründet, die bisher oftmals in gerichtlichen Entscheidungen im Bereich Filesharing vermisst wurden.
Hintergrund des Verfahrens waren mehrere Abmahnungen wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen durch öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG mittels Filesharing-Software. Der Beklagte hatte die geforderte strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen nicht abgegeben, so dass die Rechteinhaber diesen nun als Täter auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch nahmen sowie Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten verlangten. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens berief sich der Anschlussinhaber darauf, dass ihm das urheberrechtlich geschützte Werk nicht bekannt sei und auf seinem Computer keine Dateien gespeichert seien, die mit diesem Werk identisch sind. Darüber hinaus verfüge er über keine Filesharingsoftware und auch sein WLAN Anschluss sei durch eine WPA2 Verschlüsselung ordnungsgemäß gesichert.
Die Klägerin berief sich, wie dies auch regelmäßig in Abmahnungen bereits zu lesen ist, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2012 (AZ: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) und war der Ansicht, dass der Anschlussinhaber darlegen und beweisen müsse, dass er nicht der Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung sei.
Das Landgericht Düsseldorf führte diesbezüglich in seinen Entscheidungsgründen aus:
„Selbst wenn man unterstellt, dass die Ermittlungen der … zutreffend waren und am 22.03.2007 um 11:18:25 Uhr (MEZ) über den Internet-Anschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse … zugewiesen war, mittels einer Filesharing-Software 589 Audio-Dateien für den Abruf durch andere Teilnehmer des Filesharing-Systems verfügbar gemacht wurden, und die genannte IP-Adresse dem Internet-Anschluss des Beklagten zuzuordnen war, ist der Beklagte jedenfalls der ihm zur Rechtsprechung des BGH obliegenden sekundären Darlegungslast (BGH GRUR 2010, 633 – Sommer unseres Lebens) nachgekommen.”
(…)
“Der Beklagte hat substantiiert dargetan, dass er nicht als Täter für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht kommt. Nach seinem Vorbringen befanden sich auf seinem Rechner weder die streitgegenständlichen Dateien noch eine entsprechende Filesharing-Software. Damit hat er einen Sachverhalt vorgetragen, der – die Wahrheit unterstellt – eine täterschaftliche Haftung des Beklagten ausgeschlossen erscheinen lässt. Anhaltspunkte für einen der prozessualen Wahrheitspflicht zuwider laufenden Vortrag haben sich nicht ergeben; diese folgen insbesondere nicht aus den vorgerichtlichen Einlassungen des Beklagten, in denen er keinen dem prozessualen Vortrag entgegenstehenden Sachverhalt mitteilte.”
Auch zu der in Filesharingfällen regelmäßig angewandten Beweislastverteilung äußerte sich das Landgericht Düsseldorf in dieser Entscheidung:
“Die Klägerinnen, die die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegen und beweisen müssen, haben insoweit keinen geeigneten Beweis angetreten. Sie verkennen das Wesen der sekundären Darlegungslast, wenn sie vom Beklagten einen Beweis für seine Darlegungen fordern und meinen, seinen Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast mit der Folge, dass der Beklagte diesen beweisen müsse, bestreiten zu können. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt gegebenenfalls zu beweisen (Reichold in: Thomas/Putzo, 29. Auflage 2008, vor § 284 ZPO Rn. 18). Vielmehr hat ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete – hier die Klägerinnen – seine Behauptung beweisen muss. Fehl geht insbesondere der Verweis der Klägerinnen, der Beklagte könne sich durch eine Auskunft seines Providers entlasten oder gemäß §§ 421, 425 ZPO zur Vorlage seines Routerprotokolls angehalten werden. Im Hinblick auf die ca. 1 Jahr nach der vorgeworfenen Rechtsverletzung ausgesprochene Abmahnung dürften bereits in diesem Zeitpunkt keine Verbindungsdaten zur im streitgegenständlichen Zeitpunkt zugeordneten dynamischen IP-Adresse mehr gespeichert gewesen sein. Ungeachtet der nach dem Vorgesagten fehlenden Beweispflicht des Beklagten fehlt es auch an den Voraussetzungen des § 424 ZPO, der eine Ausforschung verhindern soll. Soweit die Klägerinnen für die Richtigkeit ihrer Ermittlungen Beweis angetreten haben, lässt dies keinen Schluss auf eine täterschaftliche Verantwortung des Beklagten zu. Ebenso kann ein Dritter den W-Lan-Anschluss des Beklagten für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen genutzt haben. In diesem Fall scheidet aber eine täterschaftliche Verantwortung des Beklagten aus; es käme lediglich eine Haftung als Störer in Betracht, bei der es sich indes um einen anderen Streitgegenstand handelt, den die Klägerinnen vorliegend nicht geltend machen (so schon OLG Köln, MMR 2011, 396 [397]; wohl auch OLG Hamm, MMR 2012, 40 [41]).”
Durch diese Ausführungen wird deutlich, dass es – entgegen der Meinung vieler sog. Abmahnkanzleien – im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sache des Rechteinhabers ist zu beweisen, dass der verklagte Anschlussinhaber die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen habe.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Gerichte in Köln, Hamburg und München bisher keine gleichlautenden Entscheidungen getroffen haben. Aufgrund dieser Rückkehr zu den gesetzlich normierten Beweislastverteilungen bleibt jedoch zu hoffen, dass die weiteren Gerichte der Auffassung des Landgericht Düsseldorf folgen werden.
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