Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. November 2012 – 9 AZR 259/11 – entschieden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verringerung der Arbeitszeit vor (§ 8 Abs. 1 u. 7 TzBfG: mindestens sechsmonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses, regelmäßig mehr als 15 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer ), dann kann auch der Teilzeitbeschäftigte eine weitere Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen. Der Arbeitgeber muss der Verringerung zustimmen, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Solche Gründe hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer erst wieder zwei Jahren nach der Zustimmung des Arbeitgebers oder einer berechtigten Ablehnung verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).