Wer zusätzlich zu seinem Arbeitseinkommen Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht, muss damit rechnen, dass Gläubiger in der Zwangsvollstreckung oder der Treuhänder oder Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Schuldners bei dem Vollstreckungsgericht bzw. dem Insolvenzgericht die Zusammenrechnung dieser Einkommen beantragt, um dann aus der Summe der Einkommen nach der Pfändungstabelle den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Dies ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Zusammenrechung mehrerer Arbeitseinkommen, Arbeitseinkommen und Rente, mehrerer Renten etc.
Arbeitslosengeld II zusätzlich zum Arbeitseinkommen erhält z.B., wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, für die das Arbeitseinkommen zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden und in diesem Fall die Zusammenrechnung abgelehnt (Beschluss vom 25.10.2012 – IX ZB 263/11).
Der Schuldner lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, ihren drei Kindern und einem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt und damit in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 und 3 SGB II. Bei der Berechnung des Bedarfs der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hat die Behörde das Arbeitseinkommen des Schuldners berücksichtigt, d.h. entsprechend geringere Beträge als die Regelsätze bewilligt, was sozialrechtlich nicht zu beanstanden ist. Würde man hier nun die Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens des Schuldners mit dem Arbeitslosengeld II zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zulassen, so wäre der Schuldner “doppelt” belastet. Deshalb hat der BGH im vorliegenden Fall die Zusammenrechnung abgelehnt.
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