Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
11.09.2012

Abschlepp-Abzocke II – neue Entscheidung vereinfacht Anspruchsdurchsetzung Geschädigter

Ein jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall (BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11) hinsichtlich der Kostenproblematik von Abschleppvorgängen, sollte nun insbesondere die Opfer von Gebührenabzocke beruhigen. Oft kann der betroffene Falschparker nicht erkennen, ob der Grundstückseigentümer durch eigene Angestellte oder herbei gerufene Unternehmen die Störung seines Besitzes beseitigen lässt. Umso positiver wirkt sich die vorgenannte Entscheidung zukünftig aus, da sich insbesondere die abgezockten Falschparker nun nicht mehr vom berechtigten Grundstücksbesitzer/ – eigentümer an  den „Inkasso-Abschlepper“  verweisen lassen müssen.

 Der exemplarisch für eine Vielzahl von gleichen Sachverhalten stehende Fall ist schnellt erzählt:

Der Kläger (Abgeschleppter) parkte auf einem Privatgrundstück im Bereich einer gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone. Die Beklagte (Abschleppunternehmen) war vertraglich gegenüber der Besitzerin des Grundstücks verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen. Dem Abschlepper waren von der Grundstücksbesitzerin die Ansprüche auf Erstattung der Abschleppkosten abgetreten.

Das Abschleppunternehmen setzte das Fahrzeug um und teilte den Pkw-Standort erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 261,21 € (brutto) mit. Der Kläger, der diese Kosten für überhöht hielt, verlangte mit der Klage die Rückzahlung von 130,31 €. Amts- und Landgericht (Amtsgericht Mitte, Landgericht Berlin) haben der Klage stattgegeben.

Der BGH führt in seiner Begründung aus, dass der Abgeschleppte grundsätzlich gegen den Grundstücksbesitzer/ – eigentümer vorgehen kann.

Explizit heißt es:

„Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat“.

Dem Abgeschleppten wird vom BGH natürlich auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zugestanden, soweit der vom Abgeschleppten bezahlte Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den der Grundstücksbesitzer/ -eigentümer durch das unberechtigte Abstellen des Kfz erlitten hat.

Der durch Falschparker gestörte Grundstücksbesitzer sollte dementsprechend genau prüfen, mit welchem Abschleppunternehmen er zusammenarbeitet, da ein Fehlverhalten seitens des Abschleppunternehmens im Endeffekt Schadensersatzansprüche gegen den beauftragenden Grundstückseigentümers nach sich ziehen kann.

Das Urteil schafft Rechtsklarheit vor allem in der Konstellation, dass der Falschparker trotz Wegfahrbereitschaft daran gehindert wird die Störung zu beseitigen – also das Fahrzeug wegzufahren – und ihm dann, die durch das Abschleppen  angeblich entstandenen überhöhten Kosten präsentiert werden und die Herausgabe des Pkw erst nach Bezahlung gestattet wird. Die überhöhten Kosten können dann vom Auftraggeber (Grundstückseigentümer) zurück gefordert werden.

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