Immer wieder erreichen uns Abmahnungen aus dem Bereich Filesharing wegen der angeblichen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Abmahnung ein legitimes und gesetzlich in § 97a Abs. 1 S. 1 UrhG vorgesehenes Mittel ist, eine außergerichtliche Klärung für begangene Rechtsverstöße im Urheberrecht herbeizuführen.
Derzeit erreichen uns regelmäßig Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer, die namens Warner Brothers Entertainment GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten in sog. Internettauschbörsen (P2P-Tauschbörse oder auch Filesharing) an dem Werk “Happy New Year“ abmahnt.
Im Rahmen der serienbriefartig aufgebauten Abmahnung wird behauptet, dass das in Rede stehende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten mittels sog. Internettauschbörsen (Filesharing / P2P) zum Download angeboten wurde. Die abmahnende Kanzlei weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Anspruchsinhaber erhebliche Schadensersatzansprüche zustünden, welche aufgrund der Regelung § 97a Abs.1 UrhG nicht zu beanstanden seien.
Wo liegen die Risiken?
Risiken bestehen bei dieser Abmahnung insbesondere durch die mit der Abmahnung übersandte und für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung. Auch sind etwaige Hinweise in der Abmahnung, dass eine Abänderung oder Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011, AZ: 6 W 30/11) entschieden, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörse) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.
Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte, modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten können.
Die besondere Bedeutung kommt der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung deshalb bei, weil sie den Schuldner lebenslang bindet und nicht einer Verjährung von 30 Jahren unterliegt. Entgegenstehende Hinweise in Internetforen oder auf sonstigen Internetseiten sind unzutreffend, wie zuletzt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 2012 (AZ: V ZR 122/11) klargestellt hat.
Was wird verlangt?
Die abmahnende Kanzlei verlangt Schadensersatz für entgangene Lizenzgebühren sowie Ersatz der angeblich angefallenen Rechtsanwaltskosten auf der Basis der gesetzlichen Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Gleichzeitig wird angeboten, die Angelegenheit außergerichtlich durch Zahlung eines Vergleichsbetrages zu erledigen. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit zumindest teilweise zurückzuweisen ist.
Wie soll man sich verhalten?
Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.
In keinem Fall sollten Betroffene dem Rat in einigen Internetforen folgen und die Abmahnung ignorieren oder die Sache auf sich beruhen lassen wollen, weil die erhaltene Abmahnung als Betrug oder Abzocke verstanden wird.
Hinsichtlich der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt. In den meisten Fällen ist darüber hinaus zu empfehlen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und anschließend ggf. noch die Kostenfrage zu erörtern ist. Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.
In jedem Fall ist Betroffenen zu raten, keinen Aktionismus an den Tag zu legen. Betroffene sollten am besten wie folgt vorgehen:
- Bleiben Sie ruhig
- Ignorieren Sie die Abmahnung aber nicht
- Sie sollten in keinem Fall ungeprüft auf die geltend gemachten Forderungen eingehen
- Notieren Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist
- Werden Sie aktiv und lassen Sie die Abmahnung und insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.
Was WK LEGAL für Sie tun kann
WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von sog. Filesharing-Abmahnungen.
Zunächst prüfen wir für unsere Mandanten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Nach einer ausführlichen Beratung und der Festlegung des Vorgehens gegen die ausgesprochene Abmahnung erstellen wir ein Abwehrschreiben, mit welchem auf die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung reagiert wird. Soweit notwendig geben wir für unsere Mandanten eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und weisen die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ganz oder zumindest teilweise zurück. Dabei berücksichtigen wir stets die aktuellen Entscheidungen der Rechtsprechung und arbeiten diese zu Gunsten unserer Mandanten in unsere Stellungnahmen ein.
Unsere Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung.
Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach per E-Mail an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.