Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
20.04.2011

“Die Superbullen” mit falschem Hashwert

Bei Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in sog. Internettauschbörsen (P2P-Netzwerken / Filesharing) berufen sich die abmahnenden Kanzleien regelmäßig darauf, dass das in Rede stehende Werk betroffen sei, weil der sog. Hash-Wert mit dem Hash-Wert einer vorliegenden Datei übereinstimme. Die abmahnenden Kanzleien berufen sich also auf die Datenintegrität der Datei da Hashfunktionen angewendet auf gleiche Daten stets gleiche Werte liefern, kann auf diese Weise überprüft werden, ob Daten z. B. bei der Übertragung über ein unsicheres Netz verfälscht wurden.

Aber es gibt sowohl in technischer als auch juristischer Hinsicht verschiedene Bedenken gegen diese Argumentation. Die Bedenken gegen die Argumentation bestehen darin, dass bei der Berufung auf die Beweisfähigkeit der jeweiligen Dateien für die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht berücksichtigt wird, dass der Inhalt einer Datei bei gleichbleibendem Hashwert veränderbar ist. Hierdurch bedingt kann aufgrund eines Hashwertes einer Datei nicht zwingend auf den Inhalt geschlossen werden. Zumindest sollte der Hashwert nicht ausreichend sein, um gerichtlich den Beweis erbringen zu können, dass das angeblich zum Download angebotene urheberrechtlich geschützte Werk tatsächlich angeboten wurde.

Hiervon betroffen waren jüngst Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, welche sich auf den Hashwert File-Hash: 245D16E33EFE9BE6DF8E25F0F16B4D99 in verschiedenen Abmahnungen berufen haben. Ein Mandant teilte uns nunmehr mit, dass es sich bei der Datei, welche mit diesem Hashwert zum Download angeboten wird, nicht um das angeblich urheberrechtlich geschützte Werk im Ganzen handele. Es handele sich um andere Dateien, die lediglich kurze Ausschnitte aus dem urheberrechtlich geschützten Werk zeigen sollten.

In einem solchen Fall ist Betroffenen umso mehr zu raten, die geforderte Unterlassungserklärung nicht in der geforderten Form abzugeben und die geforderte Vergleichssumme zu zahlen. Zwar dürfte auch in einem solchen Fall die Verletzung des Urheberrechts gegeben sein, jedoch wäre das wirtschaftliche Interesse anders zu bewerten. Hierdurch würde sich eine Verringerung des Streitwertes ergeben, so dass auch eine – nicht unerhebliche – Reduzierung der in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltsgebühren damit einhergehen würden. Entsprechend würde es sich auch mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch verhalten.

K&W Legal ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!