Die Friedhofssatzung sah in § 20 Abs. 1 b Nr. 6 vor, dass die auf dem Grab anzubringende Namenstafel 40 cm Breite und 30 cm Höhe nicht überschreiten dürfe. Die trauernde Witwe ließ aber [...]
Artikel
04.01.2012
Die Friedhofssatzung sah in § 20 Abs. 1 b Nr. 6 vor, dass die auf dem Grab anzubringende Namenstafel 40 cm Breite und 30 cm Höhe nicht überschreiten dürfe. Die trauernde Witwe ließ aber [...]