Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte genügt den Mindestanforderungen nicht
Auch für eine Abmahnung gelten Mindestanforderungen: Neben der Berechtigung des Abmahnenden zur Verfolgung der Rechtsverletzung muss sie sich auch auf das konkret beanstandete Verhalten des Abgemahnten beziehen, d.h. sowohl die genaue Angabe der Tathandlung als auch der vom Abmahnenden beanstandete Rechtsverstoß müssen eindeutig angegeben werden. Ohne hinreichend konkrete Darlegung ist die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung nicht möglich.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, I-20 W 132/11