Das gewerbliche Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 UrhG wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt: Während das OLG Köln davon ausgeht, dass nach Ablauf von sechs Monaten ab Erscheinen eines Filmwerkes ein gewerbliches Ausmaß i.S.v. § 101 I, II UrhG nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist (siehe: UrhG - gewerbliches Ausmaß), nimmt das OLG München bei einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse besteht, grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß an (siehe: UrhG - gewerbliches Ausmaß II).
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Gesetzesbegründung zu § 101 Abs. 1 UrhG:
„Um einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zu erreichen, wird für die Regelung des Auskunftsanspruchs der Begriff des gewerblichen Ausmaßes genutzt, den auch die Richtlinie verwendet. Nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, sind hiernach in der Regel nicht erfasst.