Es ist seit Jahren gängige Praxis: Bei Sachverhalten, die mit dem Internet im Zusammenhang stehen – beispielsweise Urheberrechts-, Wettbewerbsrechts- oder auch Markenrechtsverletzungen wählen die klagenden Anwälte den ihnen genehmen Gerichtsort oft nach taktischen Gesichtspunkten aus und stützen sich dabei auf § 32 ZPO.
Um so mehr ist eine aktuelle Entscheidung des AG Frankfurt a.M. zur Zulässigkeit des fliegenden Gerichtsstandes bei Filesharing-Abmahnungen zu begrüßen: Mit Beschluss vom 12.12.2011 (Az.: 31 C 2528/11) hat es sich für örtlich unzuständig erklärt und die Klage als unzulässig abgewiesen.