Als Grundlage für die Auskunftsbeschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG dienen die durch die Rechteinhaber vorgelegten und durch Anti-Piracy-Unternehmen ermittelteten IP-Adressen sowie die Dateinahmen der urhebererechtlich geschützten Werke.
In den dann folgenden Abmahnungen bzw. den durch die Abmahnanwälte im weiteren Schriftverkehr verwendeten Textbausteinen findet man häufig den Hinweis, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung durch den dokumentierte Hashwert – ähnlich einem Fingerabdruck – eindeutig und beweissicher nachgewiesen werden kann.
Allerdings enthalten die in den P2P-Netzwerken ermittelten Dateien die behaupteten Inhalte nicht immer – obwohl sowohl der dokumentierte Dateiname als auch der Hashwert scheinbar darauf hinweisen.