Bei einer Internetrecherche bin ich auf einen sehr interessanten Beitrag des Kollegen Petring aus Bielefeld gestoßen. Mit deutlichen Worten stellt er das Geschäftsmodell „Filsharing-Abmahnung" bloß und thematisiert u.a. die Frage der „angeblichen Kostenerstattungsansprüche, die - zumindest in der angegebenen Höhe - tatsächlich den Abmahnenden gar nicht in Rechnung gestellt werden und lediglich der fingierten Forderungs-begründung gegenüber dem Abmahnungsadressaten dienen.".
Wie gerechtfertigt seine Aussagen sind, ist immer wieder in den einschlägigen Verfahren festzustellen und soll an einem Beispiel etwas genauer unter die Lupe genommen werden: