Das BverfG hat ein Urteil des OLG Köln aufgehoben. Unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens" hatte das OLG einen Abgemahnten zum Ersatz der Anwaltskosten verurteilt und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dem Beschluss des BverfG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Anschlussinhaber wurde auf Schadensersatz wegen Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem klar war, dass er lediglich "Störer" war, wurde der Schadensersatzanspruch nicht weiter verfolgt. Gefordert wurde allerdings weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.