Im Ergebnis der BGH-Entscheidung "Sommer unseres Lebens" hatte das OLG Frankfurt am Main Ende 2010 im gleichen Verfahren (siehe: Filesharing-Streitwert) den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf € 2.500 festgesetzt.
Doch nach wie vor wird von den abmahnenden Anwälten in den Abmahnschreiben darauf hingewiesen, dass Streitwerte von mindestens 10.000 € von den Gerichten anerkannt werden.
Obwohl die o.a. Entscheidung des BGH beispielsweise von der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, München, hinsichtlich der Problematik der Störerhaftung auszugsweise zitiert wird und man demzufolge davon ausgehen darf, dass den abmahnenden Kollegen das Urteil bekannt ist, findet sich in einem aktuellen Abmahnschreiben dieser Kanzlei folgender Textbaustein:
„ Die Gerichte gehen bei illegalen Angeboten urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen von mindestens EUR 10,000,- Streitwert pro Werk aus:"
(es folgen Zitate aus einigen älteren (meist amtsgerichtlichen) Urteilen; die Hervorhebung im Zitat entspricht dem Original).
Ein Schelm, der Arges dabei denkt.......