[IITR – 18.12.20] Einen sehr lesenswerten Beitrag zum Thema Webseiten-Tracking hat der Journalist Richard Gutjahr auf seinem Blog unter dem Titel „Wir pfeifen auf Ihre Privatsphäre“ veröffentlicht. Er schildert eindrücklich die Verlagerung des Streits um Webseiten-Tracking auf die rechtskonforme Ausgestaltung der Einwilligungs-Einholung.
Den Beitrag von Herrn Gutjahr können Sie hier einsehen.
Webseiten-Tracking: Beschreibung für Agenturen
Wir selbst haben das Thema Webseiten-Tracking hier aufgearbeitet (sowohl in einem kurzen Video-Beitrag, einer ausführlichen Schilderung mit einem längeren Video-Beitrag sowie einer textlichen Kurzfassung, so dass dies auch einfach an Web-Agenturen zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Webseiten weitergeleitet werden kann).
Messung von anonymisierten Basis-Daten auch ohne Einwilligung
Für die meisten Unternehmens-Webseiten wird dabei die Messung von anonymisierten Basis-Daten genügen. Mit den entsprechend datenschutzkonform ausgestalteten Werkzeugen ist dies auch künftig ohne Einwilligung der Besucher zulässig.
CNIL: 100 Mio. Euro Bußgelder in Frankreich
Unterdessen hat die französische Datenschutz-Aufsicht CNIL Bußgelder gegen Amazon und Google in Höhe von zusammen über 100 Mio. EUR für datenschutzwidriges Webseiten-Tracking verhängt. Die zentralen Aspekte in dem Zusammenhang sind:
- Individualisierendes Webseiten-Tracking darf nur gesetzt werden, wenn der Webseiten-Besucher vorher zugestimmt hat. Die Tracking-Tools dürfen nicht bereits geladen werden, wenn die Webseite selbst geöffnet wird
- Webseiten-Besucher müssen transparent über die Verarbeitungszwecke informiert werden.
- Es muss möglich sein, eine erteilte Einwilligung auch widerrufen zu können; diese Einstellungen müssen leicht zugänglich sein
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer DatenschutzbeauftragterTelefon: 089-1891 7360
E-Mail-Kontaktformular
E-Mail: email@iitr.de
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Der Beitrag Webseiten-Tracking: Keine Cookies zu Weihnachten erschien zuerst auf Das Datenschutz-Blog.