[IITR – 22.9.16] Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben über den so genannten „Düsseldorfer Kreis“ in einem aktuellen Beschluss erklärt, dass bisher erteilte Einwilligungen auch unter der EU-Datenschutz-Grundverordnung weiter fortgelten werden.
In dem Beschlusstext heißt es:
„Bisher erteilte Einwilligungen gelten fort, sofern sie der Art nach den Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen (Erwägungsgrund 171, Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung).
Bisher rechtswirksame Einwilligungen erfüllen grundsätzlich diese Bedingungen.
Informationspflichten nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung müssen dafür nicht erfüllt sein, da sie keine Bedingungen im Sinne des genannten Erwägungsgrundes sind.“
Was ist der Düsseldorfer Kreis?
Der Düsseldorfer Kreis ist der inoffizielle Zusammenschluss der Datenschutz-Aufsichtsbehörden im Unternehmens-Bereich (so genannte „nicht-öffentliche Stellen“). Der Düsseldorfer Kreis veröffentlicht regelmäßig Stellungnahmen zur Vereinheitlichung der aufsichtsrechtlichen Praxis.
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Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter
Telefon: 089-1891 7360
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