Dr. Sebastian Kraska

80331, München
22.09.2016

Fortgeltung von Einwilligungen unter EU-Datenschutz-Grundverordnung

IITR Information[IITR – 22.9.16] Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben über den so genannten „Düsseldorfer Kreis“ in einem aktuellen Beschluss erklärt, dass bisher erteilte Einwilligungen auch unter der EU-Datenschutz-Grundverordnung weiter fortgelten werden.

In dem Beschlusstext heißt es:

„Bisher erteilte Einwilligungen gelten fort, sofern sie der Art nach den Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen (Erwägungsgrund 171, Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung).

Bisher rechtswirksame Einwilligungen erfüllen grundsätzlich diese Bedingungen.

Informationspflichten nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung müssen dafür nicht erfüllt sein, da sie keine Bedingungen im Sinne des genannten Erwägungsgrundes sind.“

Was ist der Düsseldorfer Kreis?

Der Düsseldorfer Kreis ist der inoffizielle Zusammenschluss der Datenschutz-Aufsichtsbehörden im Unternehmens-Bereich (so genannte „nicht-öffentliche Stellen“). Der Düsseldorfer Kreis veröffentlicht regelmäßig Stellungnahmen zur Vereinheitlichung der aufsichtsrechtlichen Praxis.

Weitere Informationen

Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail-Kontaktformular
E-Mail: email@iitr.de

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