Per Beschluss vom 21. August 2012 hat die EU-Kommission festgestellt: “(…) [Die] Republik Östlich des Uruguay [ist] als Land anzusehen, das ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG bietet.” Dies wird den künftigen Datenverkehr zwischen Unternehmen in Europa und Uruguay erheblich erleichtern.
Hintergrund
Gemäß § 4b, c des Bundesdatenschutzgesetzes ist eine Datenübermittlung von deutschen Unternehmen an Unternehmen im Ausland solange unbedenklich, solange sich diese Unternehmen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) befinden. Sollen die Daten an ein Unternehmen in einem anderen Land übertragen werden, muss insbesondere gesondert geprüft werden ob die Stelle, welche die Daten erhalten soll, ein angemessenes Datenschutz-Schutzniveau aufweist (weitere Details finden Sie hier).
Angemessenes Schutzniveau für manche Länder von EU-Kommission anerkannt
Die EU-Kommission hat für einige Länder (z.B. Kanada, Argentinien, Schweiz, Guernsey, Israel und Isle of Man) bereits die (aus europäischer Sicht bestehende) Angemessenheit des Datenschutz-Schutzniveaus festgestellt. Soll in ein anderes Land übertragen werden, dass von der EU-Kommission nicht offiziell anerkannt wurde, muss das angemessene Schutzniveau für den Einzelfall hergestellt werden (hierzu können beispielsweise im Einzelfall so genannte „EU-Standardvertragsklauseln“ oder konzernweite verbindliche Datenschutz-Regeln verwendet werden; bei der Datenübermittlung in die USA sind zudem ergänzend weitere Alternativregelungen möglich).
Künftige Erleichterung bei Datenaustausch mit Unternehmen in Uruguay
Diese Maßnahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus (EU-Standardverträge etc.) sind nun künftig bei Datentransfers zwischen Unternehmen in Europa und Uruguay nicht mehr erforderlich.
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer DatenschutzbeauftragterTelefon: 089-5130 3920
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