Dr. Sebastian Kraska

80331, München
14.04.2016

EU-Datenschutz-Aufsichtsbehörden: Nachverhandlungen bei EU-US-Privacy Shield erforderlich

IITR Information[IITR – 14.4.16] Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene (so genannte Artikel 29-Gruppe) halten Nachverhandlungen bei dem Datenschutz-Nachfolge-„Abkommen“ zu Safe Harbor (so genanntes „EU-US-Privacy Shield“) für erforderlich, begrüßen aber im Kern den vorgelegten Verhandlungsentwurf zwischen den USA und der EU.

Im Grundsatz sind die Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass das EU-US-Privacy Shield in zentralen Punkten Verbesserungen zur Situation unter Safe Harbor herbeiführen würde.

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden empfehlen der EU-Kommission, einige Regelungen des derzeitigen Entwurfs nachzuverhandeln (bspw. zu den Themen Zweckbindung und außer-amerikanische Datentransfers durch US-Unternehmen). Die EU-Justizkommissarin hat in einer ersten Stellungnahme deren Berücksichtigung in den weiteren Verhandlungen bereits zugesagt.

Bis auf Weiteres hält man seitens der Artikel 29-Gruppe den Einsatz von insbesondere EU-Standardverträgen weiter für zulässig.

Eine erneute umfassende Prüfung des EU-US-Privacy Shields wolle man spätestens mit In-Kraft-Treten der EU-Datenschutzgrundverordnung Mitte 2018 vornehmen.

Die Datenschutz-Behörden verweisen ferner darauf, dass in Bezug auf etwaige Datenverarbeitungsaktivitäten durch außereuropäische Geheimdienste und ihre Bedeutung für die Zulässigkeit außereuropäischer Datentransfers eine erneute Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Raum steht.

Das im Kern bestehende Dilemma bleibt weiter ungelöst: aufgrund des Urteils des EuGH müssen außereuropäische Datentransfers an einem Maßstab gemessen werden, deren Befolgung in der EU selbst fraglich ist, da dem EuGH über die Tätigkeit der Geheimdienste der europäischen Mitgliedsstaaten keine Beurteilungsbefugnis zusteht. Insoweit werden zukünftige Entscheidungen des EuGH keine wirkliche Symmetrie zwischen Europa und dem Rest der Welt bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Datentransfers herstellen können.

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