Zurückgehend vor allem auf entsprechende Regulierungstendenzen in den USA und einigen in der Öffentlichkeit breiter diskutierten Datenschutzvorfällen entspannt sich nun auch auf europäischer Ebene eine zunehmende Befassung mit der Frage, ob personenbezogene Ortsdaten datenschutzrechtlich besonders geschützt werden sollten.
Kernfrage ist hierbei insbesondere, ob derartige personenbezogene Ortsdaten als so genannte “besondere Art personenbezogener Daten” (oder auch häufig als “besonders sensible Daten” bezeichnet) qualifiziert werden sollten.
Auf deutscher Ebene werden diese Daten in Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinie bislang in § 3 Abs. 9 BDSG wie folgt definiert:
“Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.”
Eine Erweiterung dieses Kataloges auch um personenbezogene Ortsdaten hätte zur Folge, das Unternehmen stärker hinsichtlich des Umgangs mit diesen Daten reguliert werden würden.
Vertiefende Informationen zu dem Thema finden sich auf folgenden Webseiten:
- EU to get tough on geolocation data privacy
- Personal ‘Geo Data’ as Sensitive as Private Genetic Information, Experts Argue
- Cell phones show human movement predictable 93% of the time
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer DatenschutzbeauftragterTelefon: 089-5130 3920
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