Dr. Sebastian Kraska

80331, München
04.11.2013

Datenschutz-Auskunft an Betroffene: Leitfaden der britischen Aufsichtsbehörde

[IITR - 04.11.13] Die englische Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Information Commissioner’s Office) hat einen aktuellen Leitfaden veröffentlicht, wie nach englischem Datenschutzrecht Auskunftsbegehren von Betroffenen zu behandeln sind.

Im Vergleich zu Deutschland (vgl. § 34 BDSG) ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch in England wesentlich umfassender, mit weniger Ausnahmeregelungen versehen und an eine relativ enge Frist zur Beantwortung (40 Tage) gebunden. Unternehmen mit Bezug zu England sind daher gut beraten, bereits im Vorfeld einen Prozess zur Beantwortung von Datenschutz-Auskunftsbegehren nach englischem Recht aufzusetzen.

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