[IITR - 04.11.13] Die englische Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Information Commissioner’s Office) hat einen aktuellen Leitfaden veröffentlicht, wie nach englischem Datenschutzrecht Auskunftsbegehren von Betroffenen zu behandeln sind.
- Leitfaden der englischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde (PDF)
- Begleitende Stellungnahme der Kanzlei Bird&Bird (PDF ab Seite 70)
- Vertiefende Informationen zu Auskunftsbegehren nach englischem Recht der Kanzlei Bird&Bird (PDF)
Im Vergleich zu Deutschland (vgl. § 34 BDSG) ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch in England wesentlich umfassender, mit weniger Ausnahmeregelungen versehen und an eine relativ enge Frist zur Beantwortung (40 Tage) gebunden. Unternehmen mit Bezug zu England sind daher gut beraten, bereits im Vorfeld einen Prozess zur Beantwortung von Datenschutz-Auskunftsbegehren nach englischem Recht aufzusetzen.
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