[IITR – 5.2.16] Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene (so genannte Artikel 29-Gruppe) haben sich in einer ersten Pressemitteilung zur Zulässigkeit außereuropäischer Datentransfers geäußert. Das Datenschutz-Nachfolge-„Abkommen“ zu Safe Harbor (so genanntes „EU-US-Privacy Shield“) wird hierbei im Grundsatz begrüßt, wobei die Aufsichtsbehörden ihre Anforderungen an eine datenschutzkonforme Ausgestaltung der geplanten Neuregelung konkretisieren.
Die Aufsichtsbehörden richten an die europäische Kommission den Appell, ihnen bis Ende Februar weitere Informationen zum geplanten „EU-US-Privacy Shield“ zukommen zu lassen. Im Anschluss möchte man das „EU-US-Privacy Shield“ sowie alternative Maßnahmen wie „Binding-Corporate-Rules“ und EU-Standardverträge einer neuen datenschutzrechtlichen Überprüfung unterziehen.
Bis auf weiteres hält man seitens der Artikel 29-Gruppe den Einsatz von insbesondere EU-Standardverträgen weiter für zulässig.
Weitere Informationen:
- Begleitende Pressemitteilung der Artikel 29-Gruppe (Englisch)
- EuGH Urteil: Safe-Harbor gewährt kein angemessenes Datenschutz-Niveau
- Einordnung von Safe Harbor
- EU und USA: Datenschutz-Nachfolge zu Safe Harbor
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter
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