Dr. Sebastian Kraska

80331, München
29.05.2018

Datenschutz-Aufsichtsbehörden: Details zu Datenschutz-Folgenabschätzung

IITR Information[IITR – 29.5.18] Die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben eine Übersicht veröffentlicht, zu welchen Verarbeitungsvorgängen künftig eine so genannte Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 EU-DSGVO (also eine detaillierte Vorab-Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit) durchzuführen ist.

Zum Hintergrund der Übersicht: „(…) [Die] Liste von Verarbeitungsvorgängen („Muss-Liste“) wird verantwortet von dem Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg. Basis für diese Liste ist eine Ausarbeitung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Federführung) auf Basis der Beiträge von Mitgliedern der Unterarbeitsgruppe Datenschutz-Folgenabschätzung (UAG DSFA) des Arbeitskreises Grundsatzes der Datenschutzkonferenz. Der ursprüngliche Entwurf dieses Textes stammt vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA).“

Erfasst sind danach u.a. folgende Verarbeitungsvorgänge:

  • Offline-Tracking von Kundenbewegungen in Warenhäusern
  • Fraud-Prevention-Systeme
  • Scoring durch Auskunfteien, Banken oder Versicherungen
  • Einsatz von Dienstleistern mit Sitz außerhalb der EU durch medizinische Leistungserbringer
  • Inkassodienstleistungen
  • Data-Loss-Prevention Systeme
  • Bewertungsportale
  • Große soziale Netzwerke
  • Big-Data-Analyse von Kundendaten, die mit Angaben aus Drittquellen angereichert wurden
  • Geolokalisierung von Beschäftigten
  • Verkehrsstromanalyse auf der Grundlage von Standortdaten des öffentlichen Mobilfunknetzes
  • Erfassung des Kaufverhaltens unterschiedlicher Personenkreise zur Profilbildung und Kundenbindung unter Zuhilfenahme von Preisen, Preisnachlässen und Rabatten
  • Einsatz von RFID/NFC durch Apps oder Karten
  • Video-/Telefongespräch-Auswertung mittels Algorithmen
  • Fahrzeugdatenverarbeitung
  • Anonymisierung von besonderen Arten personenbezogener Daten nach Art. 9 DS-GVO
  • Einsatz von Telemedizin-Lösungen zur detaillierten Bearbeitung von Krankheitsdaten
  • Zentrale Speicherung der Messdaten von Sensoren, die in Fitnessarmbändern oder Smartphones verbaut sind
  • Mandantendatenverarbeitungen in großen Anwaltskanzleien.

Besonderer Dank an dieser Stelle für Herrn Dr. Kramer für den Hinweis auf die Veröffentlichung und die begleitende Zusammenfassung.

Weitere Informationen:

Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
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