[IITR - 23.10.14] Die Datenschutz-Aufsicht NRW (Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen) hat unter dem Titel “Sehen uns gesehen werden – Videoüberwachung durch Private in NRW: Orientierungshilfe mit Fallbeispielen” eine lesenswerte Anleitung veröffentlicht, unter welchen Rahmenbedingungen Unternehmen und Privatpersonen Videoüberwachungssysteme einsetzen dürfen und an welchen Stellen aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Einsatz unzulässig ist.
In der begleitenden Pressemitteilung heißt es: “Wer Videotechnik einsetzen möchte oder von einer Videoüberwachung betroffen ist, fragt sich oft, was rechtlich zulässig und zu beachten ist. Die ausführliche Orientierungshilfe (…) erläutert nun die gesetzlichen Grundlagen anhand von praktischen Beispielen aus den folgenden Bereichen: Wohnumfeld, Gastronomie, Geschäfte, Parkhäuser, Verkehr, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder und Fitnesscenter, Webcams sowie Videoüberwachung am Arbeitsplatz. (…) Wer nicht sicher ist, ob eine Videoüberwachung zulässig ist, findet nun in einer Information mit über 100 Seiten eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und viele praktische Fallbeispiele. (…)”
Ältere Unterlagen zu dem Thema:
- Videoüberwachung – Leitfaden für bayerische Kommunen (PDF-Dokument)
- Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer DatenschutzbeauftragterTelefon: 089-1891 7360
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