Dr. Sebastian Kraska

80331, München
06.07.2020

Datenschutz-Aufsicht Baden-Württemberg: 1,2 Mio. Euro Bußgeld gegen AOK

IITR Information[IITR – 6.7.20] Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg hat gegen die AOK Baden-Württemberg eine Geldbuße in Höhe von 1.240.000,- Euro verhängt. Der AOK wurde zur Last gelegt, Daten von Gewinnspielteilnehmern auch zu Werbezwecken genutzt zu haben. Nach Auskunft der Stuttgarter Zeitung wird die AOK keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen.

Bei der Bemessung des Bußgeldes kam das im vergangenen Jahr von den deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden entwickelte einheitliche Bußgeld-Modell zur Anwendung.

In der begleitenden Pressemitteilung der Datenschutz-Aufsichtsbehörde heißt es:

„Wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten zu sicherer Datenverarbeitung (Art. 32 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO) hat die Bußgeldstelle des LfDI Baden-Württemberg mit Bescheid vom 25.06.2020 gegen die AOK Baden-Württemberg eine Geldbuße von 1.240.000,- Euro verhängt und – in konstruktiver Zusammenarbeit mit der AOK – zugleich die Weichen für eine Verbesserung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz persönlicher Daten bei der AOK Baden-Württemberg gestellt.“

In einem begleitenden Artikel der Stuttgarter Zeitung heißt es:

„Die Krankenkasse kann innerhalb von zwei Wochen gegen den Bescheid vorgehen. Ein Sprecher kündigte allerdings an, die Strafe zu akzeptieren. Die Mittel werde die AOK durch Einsparungen bei den Verwaltungskosten aufbringen. „Versicherungs- und Versorgungsleistungen sind davon in keiner Weise betroffen“, sagte der AOK-Sprecher.“

Die Rechtsanwaltskanzlei Latham&Watkins bzw. deren Partner Tim Wybitul hat einen Antrag nach dem Informationsfreiheits-Gesetz gegenüber der Datenschutz-Aufsichtsbehörde gestellt, um weitere Details zu dem Vorgang in Erfahrung zu bringen (Quelle: Twitter).

Herr Rechtsanwalt Simon Assion von Bird&Bird führt auf Twitter aus, weshalb nach seiner Ansicht die Datenschutz-Aufsichtsbehörde hier bei der Wahl auf Artikel 32 DSGVO abgestellt hat.

Überraschend an der Entscheidung ist aus meiner Sicht, dass die AOK hier darauf zu verzichten scheint, die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des Bußgeld-Modells gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies insbesondere im Licht der jüngst in Hessen erhobenen Stimmen, wonach Entscheidungen in Datenschutz-Bußgeldverfahren über 100.000 EUR verfassungsrechtlich angreifbar seien.

Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
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